OGH 5Ob165/86 (RS0083275)

OGH5Ob165/8620.1.1987

Rechtssatz

Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.

Normen

WEG 1975 §15 Abs1 Z5
WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

5 Ob 165/86OGH20.01.1987
5 Ob 67/88OGH27.09.1988

Auch; Veröff: WoBl 1989,19 (Call)

5 Ob 83/99pOGH13.04.1999

Vgl auch; nur: Bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen. (T1)

5 Ob 75/01tOGH24.04.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Es ist stets eine Gesamtschau der Pflichtverletzungen, auch wenn sie länger zurückliegen, vorzunehmen. (T2)

5 Ob 293/07kOGH01.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_002

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