OGH 5Ob165/09i (RS0125807)

OGH5Ob165/09i25.3.2010

Rechtssatz

Die Zuschreibung eines Trennstücks setzt zunächst im Rahmen des tatsächlichen Vorgangs der Abschreibung die Schaffung des Trennstücks und dessen Loslösung voraus. Das schafft zwar die Voraussetzung für die Übertragung des bücherlichen Rechts Eigentum daran, bildet für sich aber als faktische Maßnahme der Flächenänderung kein bücherliches Recht. Daher kommt eine Vormerkung nach §§ 8 Z 2, 35 ff GBG für die Abschreibung nicht in Frage.

Normen

GBG §8 Z2
GBG §35
GBG §74
LiegTeilG §3

5 Ob 165/09iOGH25.03.2010

Veröff: SZ 2010/30

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0050OB00165_09I0000_001

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