Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Aktenlage war der dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes vom 20.August 1991 übersandten Betriebskostenvorschreibung über S 336,80 bloß eine Kopie der Rechnung über die Grubenentleerung beigeschlossen. Dieser Brief enthielt jedoch keinen Hinweis auf Ort und Zeit einer geeigneten Einsichtsmöglichkeit in den Originalbeleg (MietSlg 38.394; vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 21 MRG Rz 20 zur analogen Anwendung des § 21 Abs 3 MRG betreffend die Einsichtgewährung in die Betriebskostenbelege im Fall der Einzelvorschreibung nach § 21 Abs 4 MRG). Mangels Nachweises der Betriebskosten unter Vorlage der Belege spätestens drei Tage vor dem Zinstermin im Sinne des § 21 Abs 4 MRG sind die in den genannten Brief geltend gemachten Betriebskosten nicht fällig geworden. Schon aus diesem Grunde konnte kein Mietzinsrückstand bestehen.
Auf die vom Berufungsgericht als entscheidungswesentlich und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob bzw in welcher Weise in der Betriebskostenvorschreibung auch Angaben zur Errechnung des Betriebskostenschlüssels enthalten sein müssen, kommt es daher nicht an.
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