OGH 5Ob158/09k

OGH5Ob158/09k1.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A***** Bankaktiengesellschaft, *****, 2. Aloisia B*****, beide vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Löschung eines Pfandrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried als Rekursgericht vom 2. Juni 2009, AZ 6 R 352/08v, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die bekämpfte Rekursentscheidung wurde dem im zweitinstanzlichen Verfahren ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der Antragsteller am 2. Juni 2009 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde am Donnerstag 2. Juli 2009, dem letzten Tag der dreißigtägigen Rechtsmittelfrist gemäß § 123 Abs 1 GBG, zur Post gegeben und langte erst am 3. Juli 2009 beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Abweichend von § 89 Abs 2 GOG ist in Grundbuchsachen gemäß § 81 Abs 2 GBG bei der Fristenberechnung der Postlauf nicht abzurechnen. Ein Rechtsmittelschriftsatz muss zu seiner Rechtzeitigkeit daher noch innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen.

Der vorliegende Rekurs war damit verspätet (vgl RIS-Justiz RS0060987; RS0060994; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 81 Rz 3).

Die Bestimmung des § 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchverfahren generell nicht möglich (G. Kodek aaO § 123 Rz 27; Freil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9; RIS-Justiz RS0124683).

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