OGH 5Ob1580/92

OGH5Ob1580/9213.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Rudolf U*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak und Dr.Leopold Specht, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Robert K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Manfred Ainedter und Dr.Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Mai 1992, GZ 48 R 112/92-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen der ständigen Rechtsprechung, wonach die mit der Veräußerung eines Unternehmens verbundene Überlassung des Bestandobjektes, die Einbringung eines Unternehmens samt Mietrechten in eine Gesellschaft, aber auch die Einbringung von Mietrechten in eine Gesellschaft, an der der Mieter beteiligt ist, den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG nicht verwirklichen. Diese Auslegung des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG, die der Auslegung der identen, vor Inkrafttreten des MRG in Geltung gestandenen Vorschrift des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG entspricht, beruht auf einer vom Gedanken der Schutzwürdigkeit der Betriebserhaltung geleiteten teleologischen Reduktion der weiten Fassung dieses Kündigungstatbestandes: es soll eine Unternehmensverwertung nicht verhindert und daher die Kündigung des Bestandobjektes auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nur dann möglich sein, wenn die selbständige Verwertung des Bestandgegenstandes im Vordergrund der wirtschaftlichen Transaktion steht (RdW 1991, 176 mwN).

Der Umstand, daß der Mieter nicht selbst sondern durch einen Treuhänder als Gesellschafter der das Unternehmen betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt, ist nur eine der möglichen Fallgestaltungen, die nach den eingangs dargelegten Grundsätzen zu beurteilen sind.

Wurde der aus der konkreten Einzelfallgestaltung sich ergebende Sachverhalt gemäß den von der Rechtsprechung zur Auslegung der maßgebenden Gesetzesbestimmung (hier: § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG) entwickelten Grundsätzen rechtlich beurteilt, so liegt nicht schon deswegen eine die Zulässigkeit der Revision begründende erhebliche Rechtsfrage vor, weil etwa eine solche konkrete Fallgestaltung dem Obersten Gerichtshof noch nicht zur Beurteilung vorlag.

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