Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Revisionsrekurs geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Unterhaltsbemessung nach der Anspannungstheorie setzt voraus, daß der Unterhaltspflichtige wohl durch zumutbaren Erwerb Einkommen erzielen könnte, dies aber unterläßt (EFSlg 62.022 und 62.023). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist dies aber bei dem zu 90 % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden 45jährigen Vater nicht der Fall.
Keine erhebliche Rechtsfrage stellt die einen gewissen Spielraum bietende Beurteilung dar, ob im konkreten Einzelfall Vermögensverlust durch einen Einbruch als schuldhaft anzusehen ist - hier: wegen Nichtabschlusses einer Haushaltsversicherung trotz Aufbewahrens hoher Geldbeträge und wertvollen Schmuckes in der Wohnung - und der Unterhaltsschuldner daher auf die Leistung von Unterhalt unter Berücksichtigung des (gestohlenen) Vermögens anzuspannen ist. Eine Verkennung der Rechtslage kann dem Rekursgericht nicht vorgeworfen werden, sodaß sich auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht ableiten läßt.
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