Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt - auch im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143 - ausgesprochen, daß nach § 72 EheG die Einforderung eines einjährigen Unterhaltsrückstandes ab Klagseinbringung unabhängig davon zulässig ist, ob und wann der Schuldner in Verzug gesetzt wurde (JBl 1990, 800 = EFSlg 63.521; EFSlg 72.379). Die Entscheidung AnwBl 1994, 710 steht damit nicht in Widerspruch, weil darin zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in § 72 EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird.
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