OGH 5Ob1572/94

OGH5Ob1572/9421.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Rudolf K*****, Pensionist, *****vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Feststellung (Streitwert S 90.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22.Juli 1994, GZ 3 R 219/93-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Grundstücke der Streitteile sind nicht im Grenzkataster eingetragen, weshalb es auf die Änderung der Rechtslage durch das Vermessungsgesetz 1968 nicht ankommt.

In SZ 56/141, von welcher Entscheidung das Berufungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, wurde im Hinblick auf die Ausführungen von Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, JBl 1980, 169 ff, dargelegt, daß dem Parteiwillen in Fällen, in denen entweder ein Streit zwischen den Vertragsparteien über den Umfang der Eigentumsübertragung entstand oder ein Voreigentümer, in dessen Eigentum die benachbarten Grundstücke standen, diese mit getrennten Verträgen zwei verschiedenen Personen übertrug, Bedeutung zukam. Der Inhalt des Kaufvertrages wurde auch als entscheidend dafür angesehen, ob an der ganzen in der Mappe veranschaulichten Fläche oder ob nur an einem Teil dieser Fläche Eigentum übertragen und erworben werden sollte. Wird ein Grundstück zur Gänze verkauft, so ist dann der tatsächliche Grenzverlauf für die Eigentumsübertragung maßgeblich - und nicht die Grundbuchsmappe (vgl SZ 60/2; SZ 62/59; RZ 1990/65; EvBl 1990/105; EvBl 1993/193 ua; Spielbüchler in Rummel2 § 431 ABGB Rz 6; Koziol-Welser II9 101), auch nicht der Grundbuchsanlegungsakt (SZ 62/59).

Es mag sein, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Bedeutung des Parteiwillens im Zusammenhang mit seinem Hinweis auf ältere Judikatur (EvBl 1967/101; RZ 1965/9) mißverständlich sind. Wie das Berufungsgericht aber richtig erkannt hat, wurde der tatsächliche Grenzverlauf im vorliegenden Fall durch die Rechtsvorgänger der Streitteile im gerichtlichen Vergleich vom 24.3.1960 mit der Dachtraufe des in der Folge vom Kläger erworbenen Hauses einvernehmlich festgelegt. Hierüber ist der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen beim Ankauf überdies in Kenntnis gesetzt worden. Dieser vereinbarte Grenzverlauf (vgl RZ 1990/65) und nicht etwa das im Kaufvertrag genannte unverbürgte Katasterausmaß ist für die Frage der Grenzen entscheidend.

Hieran vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Vertragsklausel, wonach er die Liegenschaft mit allen Rechten und Grenzen, mit denen die Verkäufer dieses Grundstück besaßen und benützten oder doch hiezu berechtigt gewesen wären, erworben habe, nichts zu ändern. Wozu die Rechtsvorgänger des Klägers im Hofbereich "berechtigt gewesen wären", wurde eben im Vergleich vom 24.3.1960 geregelt.

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