OGH 5Ob157/01a (RS0115571)

OGH5Ob157/01a20.9.2013

Rechtssatz

Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).

Normen

AußStrG 2005 §2 Abs1 IA
AußStrG 2005 §2 Abs1 IE4
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 ID
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AllgGAG §1 Abs2
AllgGAG §14
AllgGAG §19
AllgGAG §27

5 Ob 157/01aOGH10.07.2001
5 Ob 99/09hOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. (T1)<br/>Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2)

5 Ob 160/12hOGH20.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T3)

5 Ob 100/13mOGH20.09.2013

Vgl; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00157_01A0000_001

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