Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Überprüfung hinsichtlich des Vorhandenseins eines Wiederaufnahmsgrundes hat gemäß § 538 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgen und sich auch darauf zu erstrecken, ob das neue Beweisthema überhaupt in einem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht (E 3 zu § 538 ZPO MGA14). Ist die mangelnde Eignung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes ohne Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens bereits auf Grund der Klagsbehauptungen erkennbar, dann ist die Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen (vgl. E 4 und 5 zu § 538 ZPO, MGA14). Die vermeintlich gegenteilige Judikatur (E 1 und E 7 zu § 538 ZPO, MGA14) verbietet lediglich die Vorwegnahme einer Entscheidung über die konkrete Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, läßt jedoch eine Würdigung der abstrakten Eignung im Vorprüfungsverfahren zu (vgl. EvBl. 1992/77). Eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage ist daher in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen (RZ 1990, 173/71).
In der Sache selbst ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß das offensichtlich dolose Verhalten des Walter L***** und des Dr. Herbert P***** für die Entscheidung des wiederaufzunehmenden Rechtsstreites bedeutungslos war. Getragen wird diese Entscheidung (10 Cg 90/89-20 des Landesgerichtes Innsbruck) allein von den Feststellungen auf Seite 9 f der Urteilsausfertigung, wonach Karl B***** der nunmehr beklagten Partei die jeweils beglaubigt unterfertigten Pfandbestellungserklärungen des nunmehrigen Klägers überbrachte. Die Annahme des Erstgerichtes, Karl B***** habe dabei in einer geschlossenen Vollmachtskette, die vom nunmehrigen Kläger über Walter L***** und Dr.Herbert P***** zu ihm reichte, letztlich als Vertreter des nunmehrigen Klägers - jedoch entgegen seinem Auftrag - gehandelt, findet sich in den Rechtsausführungen auf Seite 15 der Urteilsausfertigung und kann daher nicht zum Gegenstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Tatsachen gemacht werden (vgl. E 60 zu § 530 ZPO, MGA14).
Wie bereits erwähnt , kann es nur um eine Änderung oder Ergänzung jener Tatsachenfeststellungen gehen, die den unmittelbaren Kontakt zwischen Karl B***** und der nunmehrigen beklagten Partei betreffen. Ob Karl B***** dabei als Vertreter des Wiederaufnahmsklägers oder als dessen Bote agierte, ist rechtlich ohne Bedeutung. In beiden Fällen müßte sich das Tätigwerden für den Wiederaufnahmskläger auf eine Vertretungsmacht stützen, die im Außenverhältnis (zum Innenverhätlnis siehe MietSlg. 34.156) allein nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (also nach dem tatsächlichen Auftreten des Karl B*****) zu beurteilen wäre (Strasser in Rummel I2 Rz 53 zu § 1002 ABGB). Zu diesem Tatsachenkomplex enthält die Wiederaufnahmsklage kein neues Vorbringen. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Wiederaufnahmskläger eine andere rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts anstrebt, nicht jedoch einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO geltend macht. Ob die wiederaufnahmsbeklagte Partei Zweifel an der Vertretungsmacht des Karl B***** hätte haben müssen oder durch ihr Verhalten (etwa die nicht vollständige Ausfüllung der zweiten Pfandbestellungsurkunde) einen rechtsgeschäftlichen Irrtum beim Wiederaufnahmskläger auslöste, ist hier nicht zu prüfen.
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