Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil die im § 73 Abs. 2 ZPO normierten Vorschriften im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigabe eines Rechtsanwaltes mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs. 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun haben
und der klare Wortlaut des § 398 Abs. 1 ZPO dem bei der ersten Tagsatzung nicht rechtsanwaltlich vertretenen Beklagten den Rechtsbehelf des Widerspruches einräumt (JBl. 1985, 686).
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