OGH 5Ob152/68 (RS0040387)

OGH5Ob152/6812.6.1968

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Ablehnung eines im Rechtshilfewege vernommenen Sachverständigen ist der ersuchte Richter zuständig. Die Beschwerde gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluß des Rechtshilferichters kann mit dem gegen die nachfolgende, anfechtbare Entscheidung des Rechtshilferichters (Gebührenbemessungsbeschluß) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden. Die Zurückhaltung der Beschwerde bis zur Endentscheidung hat nicht den Verlust des Anfechtungsrechtes zur Folge.

Normen

ZPO §291
ZPO §356 Abs1
ZPO §366
ZPO §515

5 Ob 152/68OGH12.06.1968

Veröff: RZ 1969,52

Dokumentnummer

JJR_19680612_OGH0002_0050OB00152_6800000_001

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