5 Ob 152/68 | OGH | 12.06.1968 |
Veröff: RZ 1969,52 |
Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0050OB00152_6800000_001
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Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Ablehnung eines im Rechtshilfewege vernommenen Sachverständigen ist der ersuchte Richter zuständig. Die Beschwerde gegen den die Ablehnung zurückweisenden Beschluß des Rechtshilferichters kann mit dem gegen die nachfolgende, anfechtbare Entscheidung des Rechtshilferichters (Gebührenbemessungsbeschluß) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden. Die Zurückhaltung der Beschwerde bis zur Endentscheidung hat nicht den Verlust des Anfechtungsrechtes zur Folge.