Spruch:
Beschluß gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Beginn der Verjährungsfrist der Honorarforderung des Rechtsanwaltes (§ 1486 Z 6 ABGB) die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Sache maßgebend ist und dieses solange nicht als beendet gilt als der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse des Klienten in dieser Sache tätig zu werden, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre entspricht (SZ 22/44, SZ 12/144, SZ 39/211, SZ 46/83 uva und Schubert in Rummel, ABGB Rz 12 zu § 1486) und neue Argumente dagegen nicht vorgetragen werden, die zu einer überprüfung dieser Ansicht Anlaß geben könnten. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs.2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
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