OGH 5Ob152/03v; 5Ob174/25m (RS0118460)

OGH5Ob152/03v; 5Ob174/25m16.6.2026

Rechtssatz

Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des § 4 BauRG beseitigen können. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, kann jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden.

Normen

BauRG §4 Abs1
GBG §94 Abs1 Z4 E

5 Ob 152/03vOGH21.10.2003
5 Ob 174/25mOGH16.06.2026

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00152_03V0000_002

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