Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies die Anträge der gefährdeten Partei, ihrer
Gegnerin mittels einer der drei eventualiter beantragten
einstweiligen Verfügungen aufzutragen, in Erfüllung der die Gegnerin
der gefährdeten Partei treffenden vertraglichen Verpflichtungen vom
19.12.1992 (14 Uhr) bis 3.1.1993 (12 Uhr) ein bestimmtes Verhalten
zu beobachten (Überlassung konkret bezeichneter Hotelräume zur
Nutzung), kostenpflichtig ab und sprach aus, daß der Wert des
Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Der am 1.1.1993 (Freitag; Feiertag) zur Post gegebene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei konnte frühestens am 4.1.1993 (Montag) beim Erstgericht einlangen (wie es auch der Fall war). Diese von der gefährdeten Partei bei der Erhebung des Revisionsrekurses beobachtete Vorgangsweise schließt schon im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine Entscheidung darüber noch vor dem 3.1.1993 aus, sodaß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das bis zu diesem Zeitpunkt von der Gegnerin der gefährdeten Partei zu beobachtende Verhalten von vornherein nur noch theoretische Bedeutung zukommen konnte.
Das Rechtsschutzinteresse fiel daher bei dieser Fallgestaltung nicht erst nachträglich (= nach Erhebung des Rechtsmittels) weg, sondern fehlte bereits im Zeitpunkt seiner Erhebung. Dies hat zur Folge, daß die in § 50 Abs 2 Satz 1 ZPO enthaltene Regel, daß im Falle nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen ist, hier nicht zum Tragen kommt, abgesehen davon, daß die gefährdete Partei gemäß § 393 Abs 1 EO auch im Falle erfolgreichen Rekurses keinen Kostenzuspruch im Provisorialverfahren erlangen könnte (MGA EO12 § 393/E 4).
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