Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
a) Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen (MietSlg 36.456 ua; Würth-Zingher, Wohnrecht19 § 33 MRG Rz 23 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2156).
b) Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (so MietSlg 40.435). Derartiges wurde nicht einmal behauptet.
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