Spruch:
Der „Revisionsrekurs" des Klägers und der „Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses" des Beklagten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat das Zwischenurteil der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat es in seine Entscheidung nicht aufgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (7 Ob 200/06x mit Verweis auf 991 BlgNR 17. GP 12). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher mangels eines derartigen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht etwa mit einem außerordentlichen Rechtsmittel oder, wie hier, unter Hinweis auf erhebliche Rechtsfragen - bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043880).
Das Rechtsmittel des Beklagten ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen. Aber auch der „Antrag auf Zurückweisung des Revisionsrekurses" der beklagten Partei ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz eine Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (7 Ob 200/06x; RIS-Justiz RS0043897).
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