OGH 5Ob143/95

OGH5Ob143/9527.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Alois S*****, Jurist, und 2.) Peter S*****, Hauptschullehrer, beide *****, beide vertreten durch Dr.Leopold Zwanecki, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Bernardgasse 10, 1070 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ingeborg S*****, Rechtsanwältin, ***** und 2.) Maria G*****, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 und 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1995, GZ 39 R 462/95-42, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.März 1995, GZ 47 Msch 73/94z-38, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Das Erstgericht wies - wie auch schon im ersten Rechtsgang (ON 24) - den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung als Hauptmieter und auf Überprüfung des Mietzinses ab und verwies die Antragsteller bezüglich ihrer Rückforderungsansprüche gemäß § 37 Abs 4 MRG auf den streitigen Rechtsweg.

Das Erstgericht erachtete sich im zweiten Rechtsgang an die vom Rekursgericht überbundene Rechtsansicht nicht gebunden.

Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang abermals auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und sprach aus, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da das Hauptverfahren weitergeht, liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor, der mangels Zulassung des Revisionsrekurses durch das Gericht zweiter Instanz unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unanfechtbar ist (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO).

Im übrigen wurde den Antragsgegnern bereits anläßlich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den von ihnen damals erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß kundgetan, daß die von ihnen damals wie heute vertretene Argumentation, es handle sich um keinen echten Aufhebungsbeschluß, weil der Beschluß des Rekursgerichtes zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unbegründetheit der untergerichtlichen Entscheidung enthalte, nicht zutrifft (5 Ob 55, 56/93). Dies gilt auch für den zweiten Rechtsgang und insbesondere im Hinblick darauf, daß sich die Aufhebung der erstgerichtlichen Sachentscheidung als notwendig erwies, weil das Erstgericht meinte, aus dem genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofes eine mangelnde Bindung an die vom Rekursgericht ausgesprochene Rechtsansicht herauslesen zu können und - infolge Beharrens des Rekursgerichtes auf seiner Rechtsmeinung - eine abermalige Aufhebung der erstgerichtlichen Sachentscheidung erfolgt ist.

Der Oberste Gerichtshof hatte in dem genannten Aufhebungsbeschluß nämlich lediglich ausgesprochen, daß eine endgültige Bindung an die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht für das weitere Verfahren (insgesamt) deswegen nicht eingetreten sei, weil die von den Vorinstanzen unterschiedlich vorgenommene rechtliche Beurteilung mangels Überprüfbarkeit im derzeitigen (damaligen) Verfahrensstadium im zweiten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof überprüft werden könne. Dies bedeutet nicht, daß das Erstgericht an die vom Rekursgericht überbundene Rechtsansicht nicht gebunden ist, sondern lediglich, daß der Oberste Gerichtshof, wenn er in einem späteren Verfahrensabschnitt - also im dritten Rechtsgang - zulässiger- weise angerufen werden sollte, den Sachverhalt unbeschadet der vom Rekursgericht geäußerten und für das Erstgericht bindenden Rechtsansicht rechtlich beurteilen kann.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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