5 Ob 14/08g | OGH | 15.04.2008 |
5 Ob 144/13g | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080415_OGH0002_0050OB00014_08G0000_001
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