Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (vgl Welser in Rummel3, Rz 6 zu § 547 ABGB). Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder - wie hier - behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG). Die Bestellung eines (Kollisions-)Kurators für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt daher, wie schon das Rekursgericht (neben anderen Erwägungen) ausführte, nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen.
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