OGH 5Ob14/01x

OGH5Ob14/01x27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 22. Februar 2000 verstorbenen Katharina A*****, über den Revisionsrekurs der Gemeinde N*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 3 R 394/00i-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (vgl Welser in Rummel3, Rz 6 zu § 547 ABGB). Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder - wie hier - behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG). Die Bestellung eines (Kollisions-)Kurators für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt daher, wie schon das Rekursgericht (neben anderen Erwägungen) ausführte, nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte