European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00140.14W.0904.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat (ua) wie folgt entschieden:
„4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 24.139,17 (darin EUR 2.504,58 an USt und EUR 9.111,70 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
5. a) Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.257,48 (darin EUR 502,06 an USt und EUR 1.245,12 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
5. b) Der Kläger ist schuldig, der Nebenintervenientin zu Handen der Nebenintervenientenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.257,48 (darin EUR 502,06 an USt und EUR 1.245,12 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Das vom Kläger erhobene und als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel wendet sich aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich gegen die Punkte 4., 5. a) und 5. b) der Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem Antrag, diese aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die zweite oder erste Instanz zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS‑Justiz RS0044233 [T11]; RS0044228; RS0053407 [T16]). Dies gilt auch für eine in einer Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung (RIS‑Justiz RS0053407 [T7]) und für die Entscheidung über die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens (RIS‑Justiz RS0053407 [T13]).
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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