Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehrten als Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage Kitzbühel, ***** gegenüber den Antragsgegnern als Minderheit der Mit- und Wohnungseigentümer die Ersetzung der Zustimmung der überstimmten Minderheit zur Durchführung von Sanierungs- und Verbesserungsarbeiten, die über das normale Maß der Erhaltung hinausgehen, und gemäß § 15 Abs 1 Z 3 WEG die Stellung einer Hypothek und die Bezahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen zu gewähren und einen Verteilungszeitraum von 10 Jahren zu gestatten.
Das Erstgericht wies mit seinem Sachbeschluß vom 3.April 1991 (ON 7 dA) die Anträge ab.
Nach Zustellung dieses Beschlusses begehrten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Legung des Kostenverzeichnisses über Barauslagen in der Höhe von 3.756 S.
Mit Beschluß vom 15.Mai 1991 (ON 10 dA) wies das Erstgericht diesen Antrag mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes "zurück".
Mit Beschluß vom 12.November 1991 (ON 13 dA) gab das Gericht zweiter Instanz dem von den Antragstellern gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß ON 7 dA erhobenen Rekurs keine Folge, wobei es aussprach, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Punkt I des Spruches). Außerdem wies es den von den Antragstellern gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über ihren Wiedereinsetzungsantrag (ON 10 dA) erhobenen Rekurs zurück; dabei sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt II des Spruches).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen am 19.12.1991 zugestellten Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich das am 30.1.1992 zur Post gegebene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller, das verspätet ist.
Bei Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist vorerst davon auszugehen, daß die rekursgerichtliche Entscheidung in ihrem Punkt I) einen der Anfechtung nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG, § 26 Abs 2 WEG unterliegenden Sachbeschluß darstellt, in ihrem Punkt II) hingegen eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, für deren Anfechtung gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 26 Abs 2 WEG die Vorschriften des 3.Abschnittes des 4.Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt gelten. Während die Rechtsmittelfrist für Rekurse gegen Sachbeschlüsse vier Wochen beträgt (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG, § 26 Abs 2 WEG), beträgt die Frist für den Rekurs gegen Punkt II) des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 521 Abs 1 erster Halbsatz ZPO 14 Tage. Sind in eine Entscheidungsausfertigung - so wie hier - mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen, so gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste in Frage kommende Rechtsmittelfrist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1692), im vorliegenden Fall somit die vierwöchige. Da im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG - wie auch sonst im Verfahren außer Streitsachen - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien nicht gelten, endete die für beide Rechtsmittel maßgebliche Rekursfrist mit Ablauf des 16.Jänner 1992.
Damit erweisen sich jedoch die mit dem erst am 30.1.1992 zur Post gegebenen Schriftsatz erhobenen Rekurse der Antragsteller als verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden mußten.
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