OGH 5Ob13/89 (RS0070262)

OGH5Ob13/8921.2.1989

Rechtssatz

Die Festsetzung des Beginns des Erhöhungszeitraumes bleibt dem billigen Ermessen der Schlichtungsstelle (des Gerichts) überlassen, wobei vor allem Zweckmäßigkeitsrücksichten zu beachten sind. Im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen ist auf die wirtschaftliche Lage der Mieter Bedacht zu nehmen und daher zu vermeiden, daß die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssen.

Normen

MRG §18
WGG §14

5 Ob 13/89OGH21.02.1989

Veröff: MietSlg XLI/9

5 Ob 144/94OGH28.02.1995
5 Ob 74/03yOGH29.04.2003

Auch

5 Ob 201/15tOGH20.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0050OB00013_8900000_004

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