OGH 5Ob138/11x (RS0127272)

OGH5Ob138/11x9.11.2011

Rechtssatz

Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.

Normen

ABGB §364 Abs2 B3
TierschutzG §4 Z2

5 Ob 138/11xOGH09.11.2011

Bem: Mit Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2011/132

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0050OB00138_11X0000_002

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