OGH 5Ob135/95 (RS0103290)

OGH5Ob135/9527.8.1996

Rechtssatz

Das Baurecht ist von Gesetzes wegen zeitlich beschränkt. Da es jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zulässig ist, das durch Zeitablauf erloschene Baurecht unmittelbar daran wieder zu bestellen, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vertragsparteien nicht schon während des Bestehens des Baurechtes eine Verlängerung desselben in der Weise sollten vornehmen dürfen, daß ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Höchstdauer des Baurechtes nicht überschritten wird. Auch diesbezüglich ist jedoch die Zustimmung der dinglich Berechtigten im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG erforderlich.

Normen

BauRG §1
BauRG §3
BauRG §5 Abs2

5 Ob 135/95OGH27.08.1996

Veröff: SZ 69/191

5 Ob 31/01xOGH29.05.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/97

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00135_9500000_002

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