OGH 5Ob134/95

OGH5Ob134/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr.Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach ***** Hans Hermann M*****, betreffend die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in der EZ ***** ob den 500/1000 Anteilen des Hans Hermann M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.August 1995, GZ 2 R 275/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 3.Juli 1995, TZ *****, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird aufgetragen, einen das gegenständliche Eintragungsgesuch bewilligenden Beschluß zu erlassen, ihn zu vollziehen und die einzige Beschlußausfertigung dem Einschreiter Dr.Karl-Peter H***** zuzustellen.

Text

Begründung

Am 30.6.1995 beantragte Dr.Karl-Peter H***** in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach Hans Hermann M***** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der 500/1000 Anteile des Hans Hermann M*****, an der Liegenschaft EZ *****, mit denen Wohnungseigentum an top I verbunden ist. Seine dem Vermerk "vertreten durch Aichholzer & Hasch Rechtsanwälte" beigesetzte Unterschrift ist nicht beglaubigt; auf einem dem Grundbuchsgesuch angehefteten Blatt befindet sich jedoch folgender - mit einer nicht lesbaren Unterschrift sowie dem Gerichtssiegel des LG Klagenfurt versehener - Genehmigungsvermerk des Konkursgerichtes:

" 5 S 193/93

Konkurssache: Verlassenschaft nach Hans Hermann M*****.

Beschluß :

Der umseitige Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wird konkursbehördlich genehmigt.

Die Zeichnungsberechtigung des Masseverwalters Dr.Karl Peter H*****, wird bestätigt.

Landesgericht Klagenfurt

Abt 5, am 26.6.1995"

Das Erstgericht wies dieses Ranganmerkungsgesuch mit der Begründung ab, daß die gemäß § 53 Abs 3 GBG erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Einschreiters fehle; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Der einschreitende Masseverwalter habe durch den Beschluß des LG Klagenfurt, mit dem seine Zeichnungsberechtigung bestätigt wurde, zwar seine Verfügungsberechtigung (über die Anteile der gemeinschuldnerischen Verlassenschaft an der Liegenschaft EZ *****) nachgewiesen, doch ersetze dies nicht die gemäß § 53 Abs 3 GBG erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift. Auf die Bestimmung des § 31 Abs 2 GBG, wonach die Beglaubigung durch die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, ersetzt werde, könne sich der Einschreiter nicht berufen, weil § 53 Abs 3 GBG, der nur auf die Bestimmungen des § 31 Abs 3 bis 5 verweise, die Anwendung des § 31 Abs 2 GBG nicht decke; außerdem sei der Masseverwalter (gemeint ist offentsichtlich das Konkursgericht) nicht berufen, so wie in § 31 Abs 2 GBG vorausgesetzt die Interessen des Gemeinschuldners zu vertreten. Schließlich könne das Eintragungsgesuch - entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers - nicht als öffentliche Urkunde gewertet werden. Der Masseverwalter sei nämlich - anders etwa als ein Notar - nicht von Gesetzes wegen zur Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen berufen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert des verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteils orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG gestellt habe.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsteller vor allem geltend, daß die Genehmigung des Rangordnungsgesuches durch das Konkursgericht sehr wohl die Beglaubigung seiner Unterschrift entbehrlich mache. Das entspreche der Judikatur der Instanzgerichte (RPflSlg 506; NZ 1984, 31/1); eine einschlägige Judikatur des OGH fehle. Tatsächlich sei nicht einzusehen, warum ein Rangordnungsgesuch - durch Ausschluß der Anwendbarkeit des § 31 Abs 2 GBG - strengeren Formerfordernissen unterliegen solle als eine Urkunde, mit der Eigentum an einer Liegenschaft übertragen wird. Entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes seien im übrigen der Masseverwalter und das Konkursgericht sehr wohl berufen, die Interessen des Gemeinschuldners wahrzunehmen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung iS einer Bewilligung des Gesuches um Anmerkung der Rangordnung abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist mangels Judikatur des OGH zu aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Schon die Vorinstanzen sind implicite (§§ 95 Abs 3, 126 Abs 3 GBG) davon ausgegangen, daß der Masseverwalter berechtigt ist, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten der Konkursmasse vorzunehmen (SZ 64/75 mwN) und ohne Zustimmung des Gemeinschuldners um die Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung iSd § 53 Abs 1 GBG ansuchen kann (E 7 zu § 53 GBG, MGA4). Es ist daher nur noch auf die Frage einzugehen, ob eine das Ranganmerkungsgesuch genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes die sonst gemäß § 53 Abs 3 GBG erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters ersetzt.

Richtig ist, daß § 53 Abs 3 GBG in diesem Zusammenhang nur die Bestimmungen des § 31 Abs 3 bis 5 GBG, nicht jedoch auch die bereits erwähnte Bestimmung des § 31 Abs 2 GBG für anwendbar erklärt, die - bezogen auf Privaturkunden, die als Grundlage für eine Einverleibung dienen sollen - auf die ansonsten erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift verzichtet, wenn die Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen wird. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung iSd § 53 Abs 1 GBG ist jedoch durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses: Bydlinski in Rummel2, Rz 3 und 6 zu § 7 ABGB) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentümers dienen, strengeren Formerfordernissen unterliegen sollten als das Verfügungsgeschäft selbst. Die Erwähnung der Bestimmungen des § 31 Abs 3 bis 5 GBG in § 53 Abs 3 GBG ist denn auch nur als Hinweis darauf zu verstehen, wie - im Regelfall einer notwendigen Beglaubigung - bei der Beglaubigung ausländischer Urkunden vorzugehen ist; daß der Gesetzgeber durch die Nichterwähnung der Vorschrift des § 31 Abs 2 GBG dessen Anwendung bei Ranganmerkungsgesuchen ausschließen wollte, läßt sich weder mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsprinzip noch mit der gebotenen Gleichbehandlung rechtsähnlicher Sachverhalte vereinbaren, sodaß vom Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Dem Rechtsmittelwerber ist daher beizupflichten, wenn er sich darauf beruft, daß eine dem § 31 Abs 2 GBG entsprechende Genehmigungsklausel auch die gerichtliche bzw notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter einem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung iSd § 53 Abs 1 GBG ersetzt.

Ebensowenig zu folgen ist der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß es nicht Sache des Konkursgerichtes sei, die Interessen des Gemeinschuldners wahrzunehmen. Alle Konkursorgane haben bei Verfügungen über das Massevermögen, wie sich aus dem in § 118 Abs 1 KO normierten Anhörungsrecht des Gemeinschuldners ergibt, nicht nur die Interessen der Gläubiger, sondern auch des Gemeinschuldners zu wahren. In besonderem Maße trifft diese Verpflichtung das Konkursgericht, das ja alle für seine Beurteilung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen hat (§ 173 Abs 5 KO) und die gesamte Tätigkeit des Masseverwalters - auch soweit sie sich auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Gemeinschuldners auswirkt - überwachen muß. Die ein solches Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes ist daher als Maßnahme zu verstehen, die sich - iSd der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert. Die materielle Voraussetzung für ein Absehen von der Beglaubigungspflicht, daß die durch besondere Identifizierungserfordernisse geschützten Interessen des von der Grundbuchseintragung Betroffenen - hier: der Verlassenschaft nach Hans Hermann M***** - bereits auf andere Weise durch eine Bundes- oder Landesbehörde adäquat gesichert sind (Feil, GBG2, Rz 8 zu § 31), ist daher durch den eingangs angeführten Genehmigungsakt ebenfalls erfüllt.

Die vom Konkursgericht einem Rechtsakt des Masseverwaltes beigesetzte Genehmigungsklausel bezeugt einerseits die Unterschrift des Masseverwalters, andererseits die Erteilung der erforderlichen Genehmigung in einer für den Grundbuchsrichter genügenden Weise (vgl Petschek - Reimer - Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 501 bei FN 7). Hier wurde dem Gesuch um Anmerkung der Rangordnung sogar der diese Grundbuchshandlung genehmigende Beschluß des kompetenten Gerichtes im Original vorgelegt und in ihm noch besonders die Zeichnungsberechtigung des Einschreiters bestätigt. Daß das Grundbuchsgesuch - was sonst gemäß § 53 Abs 3 GBG durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung nachzuweisen wäre - die Unterschrift des Masseverwalters im Konkurs des Liegenschaftseigentümers trägt, steht daher in einer den Grundbuchsvorschriften genügenden Weise außer Zweifel.

Mangels erkennbarer anderer Abweisungsgründe wird demnach das Ranganmerkungsgesuch des Antragstellers zu bewilligen sein. Der sofortigen Bewilligung steht die Vorschrift des § 54 GBG entgegen, daß vom betreffenden Beschluß nur einzige Ausfertigung erteilt werden darf (vgl SZ 63/79 ua). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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