Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Bestätigung einer die Anrufung des Gerichtes zurückweisenden Entscheidung nicht gilt (MietSlg 47.464), bleibt doch gemäß § 37 Abs 16 MRG die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten (MietSlg 45.73; MietSlg 46.477 ua). Diese führt zur Unzulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses, weil die angefochtene Entscheidung vorhandenen Leitlinien der Judikatur folgt:
Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 Abs 1 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen (zuletzt immolex 1999, 199/120 mwN, insbesondere MietSlg 26/1; MietSlg 34.518 und VwSlg 13728 A/1992). Um eine solche handelt es sich auch, wenn die Schlichtungsstelle - wie hier - einen auf § 69 AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach §§ 37 Abs 1 und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurück- oder abgewiesen hat.
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