OGH 5Ob133/97p

OGH5Ob133/97p13.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Vilma S*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Februar 1997, GZ 40 R 849/96s-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Mit "Sache" iSd § 39 Abs 1 MRG ist nur der das Verfahren einleitende Sachantrag - hier der Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses - gemeint (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 39 MRG). Davon erfaßt sind auch Vorfragen, von denen das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Bei der Überprüfung des Hauptmietzinses trifft dies ua auf die Frage zu, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht. Eine solche Vorfrage kann auch noch bei Gericht (ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle) zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden (MietSlg 43/38; MietSlg 45.710). Umso weniger ist es dem Gericht verwehrt, auf ein diesbezügliches Neuvorbringen einzugehen. Die Nichtbefassung der Schlichtungsstelle mit dem Neuvorbringen der ASt, der gemäß § 46 Abs 2 MRG erhöhte Hauptmietzins sei auch deshalb überhöht, weil sie bereits 1976 (beim Tod ihres Vaters) Mitmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung geworden sei, begründet daher keinen Verstoß gegen § 39 Abs 1 MRG.

2.) Ein gemeinsamer Haushalt zwischen Vater (Mieter der Wohnung) und Tochter (die bei ihren Eltern wohnt) konnte iSd § 19 Abs 2 Z 11 MG auch dann bestehen, wenn sich der Vater nicht oder kaum an der Haushaltsführung beteiligte. Zutreffend hat dazu schon das Rekursgericht ausgeführt, daß es dabei auf das gemeinsame Wirtschaften und nicht darauf ankommt, daß die Haushaltsarbeiten von allen gemeinsam erledigt werden (vgl MietSlg 15402 ua). Anders wäre zB ein gemeinsamer Haushalt in den von der Judikatur anerkannten Fällen eines gemeinsamen Wirtschaftens und Wohnens mit pflegebedürftigen Personen gar nicht vorstellbar (vgl RIS-Justiz RS0068296; EWr I/30/152; SZ 68/103 ua).

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