Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 28. 9. 2000 für zulässig erklärt, weil es meinte, im Rechtsmittel des Dr. Herbert J***** würden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG angesprochen, doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, wonach eine Berichtigung des zu 3 Nc 33/96-2 (TZ 1283/96) des Bezirksgerichtes Schladming ergangenen Beschlusses, mit dem die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Liezen vom 21. 5. 1996, GZ A-50/96, bewilligt wurde, nicht in Frage kommt, entspricht nämlich den Leitlinien der einschlägigen Judikatur:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Rekursgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Judikatur ausführte, ist die Berichtigung der Verbücherung eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes nur nach Maßgabe des § 104 Abs 3 GBG oder des § 136 GBG möglich (EvBl 1969/270). Diese Voraussetzungen liegen für die vom Rechtsmittelwerber in Anlehnung an Kurt Böhm in der Anmerkung zu JBl 1985, 368 angestrebte Berichtigung des gegenständlichen Beschlusses vom 1. 8. 1996 nicht vor. Für eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG fehlt es an der vom Gesetzt geforderten Abweichung der Grundbuchseintragung vom Inhalt des die Verbücherung anordnenden Beschlusses (RIS-Justiz RS0060702; vgl auch RS0060721), für die Berichtigung nach § 136 GBG am Eintritt einer außerbücherlichen, im Grundbuch nur noch nachzuvollziehenden Rechtsänderung (RIS-Justiz RS0061010, RS0079847)
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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