OGH 5Ob128/97b

OGH5Ob128/97b13.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Baumann, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing.Georg S*****, vertreten durch Mag.Wolfgang Kirnbauer, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wider den Antragsgegner Adolf M*****, vertreten durch Dr.Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Jänner 1997, GZ 39 R 3/97y-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

2.) Richtig ist, daß der in § 2 Abs 1 Satz 4 MRG (vor dem 3. WÄG Satz 3 leg cit) verwendete Begriff "Nebenabreden" nicht eng ausgelegt werden darf, um der Gesetzesbestimmung einen sinnvollen Anwendungsbereich zu lassen (MietSlg 46/36 mwN). Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern - wie bei den "Hauptleistungen" in § 879 Abs 3 ABGB - die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen, wie sie zB auch § 885 ABGB erwähnt (vgl Krejci in Rummel**2, Rz 238 zu § 879 ABGB). Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (die Widmung zu Wohn- oder Geschäftszwecken, von der etwa die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses oder Kündigungsmöglichkeiten abhängen können) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein (vgl Fenyves im HBzMRG, 293). An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte (vgl MietSlg 46/36 mwN).

3.) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, hat der Rechtsvorgänger des Antragsgegners dem Antragsteller die fraglichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet, wenngleich im schriftlichen Mietvertrag von einer Geschäftsraummiete gesprochen wurde (ON 9, 6). Unabhängig davon, ob damit ein Umgehungs- oder Scheingeschäft geschlossen wurde, kann sich der Antragsgegner nicht auf die Ungültigkeit der Widmung des Objekts zu Wohnzwecken berufen, weil er kraft Gesetzes in den tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten ist und damit nicht als Dritter iSd § 916 ABGB angesehen werden kann.

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