Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
2.) Richtig ist, daß der in § 2 Abs 1 Satz 4 MRG (vor dem 3. WÄG Satz 3 leg cit) verwendete Begriff "Nebenabreden" nicht eng ausgelegt werden darf, um der Gesetzesbestimmung einen sinnvollen Anwendungsbereich zu lassen (MietSlg 46/36 mwN). Als "Hauptabreden" eines Mietvertrages, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters jedenfalls gebunden ist, sind aber nicht nur die essentialia negotii, sondern - wie bei den "Hauptleistungen" in § 879 Abs 3 ABGB - die nach der konkreten Vereinbarung wesentlichen "Hauptpunkte" anzusehen, wie sie zB auch § 885 ABGB erwähnt (vgl Krejci in Rummel**2, Rz 238 zu § 879 ABGB). Daß demnach Vereinbarungen über die Art der Nutzung des Bestandobjektes (die Widmung zu Wohn- oder Geschäftszwecken, von der etwa die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses oder Kündigungsmöglichkeiten abhängen können) zu den "Hauptabreden" zählen, kann nicht zweifelhaft sein (vgl Fenyves im HBzMRG, 293). An eine solche Vereinbarung ist der Erwerber des Bestandobjektes gemäß § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 Satz 4 MRG unabhängig davon gebunden, ob er sie kannte oder kennen mußte (vgl MietSlg 46/36 mwN).
3.) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, hat der Rechtsvorgänger des Antragsgegners dem Antragsteller die fraglichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet, wenngleich im schriftlichen Mietvertrag von einer Geschäftsraummiete gesprochen wurde (ON 9, 6). Unabhängig davon, ob damit ein Umgehungs- oder Scheingeschäft geschlossen wurde, kann sich der Antragsgegner nicht auf die Ungültigkeit der Widmung des Objekts zu Wohnzwecken berufen, weil er kraft Gesetzes in den tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten ist und damit nicht als Dritter iSd § 916 ABGB angesehen werden kann.
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