Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegner haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist Mieterin der im Erdgeschoß des Hauses der Antragsgegner, Innsbruck, Karl Schönherr-Straße 1 gelegenen, 136,88 m 2 großen Wohnung. Diese Wohnung wurde am 13.Oktober 1983 vom Vormieter der Antragstellerin geräumt und von dem Realitäten-, Hypotheken- und Gebäudeverwaltungsbüro Kommerzialrat Heinrich S*** in einem Zeitungsinserat zur Weitervermietung angeboten. Auf Grund dieses Inserates wandte sich die Antragstellerin am 11. April 1984 an das Büro Komm.Rat S***, wo sie die Verhandlungen mit der Angestellten Renate W*** führte. Renate W*** war auf Grund eines auch im Vollmachtsnamen des Erstantragsgegners und der Viertantragsgegnerin verfaßten Schreibens des Zweitantragsgegners vom 5.April 1984 ermächtigt, einen Mietvertrag über diese Wohnung abzuschließen. Ohne die Wohnung besichtigt zu haben und ohne über die näheren Einzelheiten eines Mietvertrages gesprochen zu haben, unterfertigte die Antragstellerin eine Bestätigung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler (Beilage I), wodurch sie bestätigte, daß ihr heute unverbindlich zwei Wohnungen von S*** zur Miete angeboten worden seien. Die Antragstellerin verpflichtete sich, im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrages eine der Höhe nach bestimmt angeführte Vermittlungsprovision zu entrichten. In dieser Bestätigung waren die Anschriften und Größen der angebotenen Wohnungen sowie der verlangte Mietzins, die Höhe der Betriebskosten und der zu bezahlenden Kaution sowie eine allfällige Ablöse enthalten. Dieser Bestätigung war weiters zu entnehmen, daß die Besichtigung der angebotenen Wohnung am 11.April 1984, also am selben Tag, um 14 Uhr stattfinden werde. Die Antragstellerin hat diese Bestätigung lediglich deshalb unterfertigt, um überhaupt die Anschriften der beiden angebotenen Wohnungen zu erhalten. Um 14 Uhr desselben Tages besichtigte die Antragstellerin gemeinsam mit einem Angestellten des Vermittlungsbüros und etwa 30 weiteren Interessenten zuerst die Wohnung in der Karl Schönherr-Straße 1;
dabei stellte die Antragstellerin fest, daß sich diese Wohnung in einem desolaten Zustand befand. So waren unter anderem die Wände der Wohnung teilweise verschimmelt, Mauerwerk teilweise abgebröckelt;
teilweise fehlten auch notwendige Elektroinstallationen, in der Küche war kein Wasseranschluß vorhanden, das Badezimmer befand sich in desolatem Zustand, das WC war zur Gänze unbenützbar und die Holzeinfassungen des Wintergartens waren durchfeuchtet. Am darauffolgenden Tag (12.April 1984) besichtigte die Antragstellerin die Wohnung mit Dr. Dieter B*** neuerlich; dabei riet ihr Dr. B*** im Hinblick auf den Zustand der Wohnung und nicht zuletzt auch auf Grund der Tatsache, daß der Antragstellerin bereits bescheidmäßig eine Stadtwohnung zugewiesen war, von einer Anmietung dieser Wohnung dringend ab. Nach der gemeinsamen Besichtigung der Wohnung gab die Antragstellerin die Wohnungsschlüssel der Renate W*** zurück. Dabei wurde grundsätzlich über den Abschluß eines Mietvertrages über die in Rede stehende Wohnung gesprochen, ohne jedoch auf alle Einzelheiten eines Vertrages einzugehen. Trotz der Empfehlung Dris. B***, die Wohnung wegen der für die Antragstellerin hohen Investitionskosten nicht zu mieten, bekundete die Antragstellerin weiterhin ihr prinzipielles Interesse an der Wohnung zu den in Beilage I enthaltenen Bedingungen; dabei konnte die Angestellte des Vermittlungsbüros die Frage der Antragstellerin, wie es mit der Gartenbenützung stehe, unter Hinweis darauf nicht beantworten, daß sie erst mit dem Zweitantragsgegner Rücksprache halten müsse. Überhaupt wies die Angestellte des Vermittlungsbüros darauf hin, daß sie einen Vertrag mit der Antragstellerin nicht abschließen könne, weil sie vorher erst die Zustimmung des Zweitantragsgegners einholen müsse. Mit Schreiben vom 13.April 1984 teilte das Vermittlungsbüro dem Erst- und Zweitantragsgegner die Personalien der Antragstellerin und die Tatsache mit, daß die Antragstellerin bereit sei, zu den in Beilage I enthaltenen Bedingungen einen Mietvertrag abzuschließen. Gleichzeitig wurde um die Erstellung eines schriftlichen Mietvertrages und die Übersendung desselben zur Unterfertigung durch die Antragstellerin ersucht (Beilage II). Einige Wochen später holte die Antragstellerin nach fernmündlicher Rücksprache mit Renate W*** eine Kopie des vom Zweitantragsgegner erstellten Mietvertrages im Vermittlungsbüro zur Durchsicht ab. Nachdem die Antragstellerin und ihr Vertreter Dr. B*** den Entwurf des Mietvertrages durchgesehen hatten, suchten sie neuerlich das Vermittlungsbüro auf, wobei sie Renate W*** ausdrücklich mitteilten, diesen Vertragsentwurf nicht unterfertigen zu können, weil er für die Antragstellerin inakzeptable Bedingungen enthalte; so wurde insbesondere die im Mietvertrag enthaltene Wertsicherungsvereinbarung, das Fehlen des Rechtes auf Gartenbenützung, die Verpflichtung der Mieterin zur Räumung der Wohnung ohne Anspruch auf Kostenersatz bei Durchführung von Reparaturen, die fehlende Verzinsung der Kaution und die Formulierung in § 4 des Mietvertrages, daß die Mieterin bestätige, den Mietgegenstand in gutem, brauchbaren Zustand übernommen zu haben, beanstandet. Auf Anraten der Angestellten des Vermittlungsbüros setzte sich Dr. B*** direkt mit dem Zweitantragsgegner telefonisch in Verbindung, teilte diesem mit, mit dem Vertragsentwurf in der von ihm errichteten Form nicht einverstanden zu sein und monierte die bereits wiedergegebenen Punkte. Der Zweitantragsgegner erklärte sich teilweise mit diesen Beanstandungen einverstanden und sagte Dr. B*** zu, er werde diejenigen Bestimmungen, mit deren Änderung er einverstanden sei, dem Vermittlungsbüro mitteilen, das einen neuen Mietvertrag erstellen solle. Obwohl auch im neuen, vom Vermittler errichteten Mietvertrag eine Bestimmung über die Gartenbenützung der Antragstellerin nicht enthalten war, unterfertigte die Antragstellerin letztlich am 18.Mai 1984 den ihr vorgelegten, im Schlichtungsakt erliegenden Mietvertrag. Danach beträgt der monatliche Hauptmietzins 4.400 S (richtig: 4.000 S) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Von Juni 1984 bis einschließlich November 1985 bezahlte die Antragstellerin einen monatlichen Hauptmietzins von 4.000 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, insgesamt daher monatlich 4.400 S an die Hausverwaltung. Die Antragstellerin hat weder von den Vermietern noch vom Vermittler als Hausverwalter die Instandsetzung der gemieteten Wohnung "bzw. die Behebung der Unbrauchbarkeit" mit Ausnahme eines Boilers, der auf Ersuchen der Antragstellerin von der Hausverwaltung erneuert wurde, verlangt.
Mit dem am 23. November 1984 bei der Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck eingebrachten Antrag begehrte Ruth V*** die "Überprüfung der Zulässigkeit und Herabsetzung des vereinbarten Hauptmietzinses gemäß der tatsächlichen Ausstattungskategorie und des Kategoriemietzinses". Zur Zeit des Mietvertragsabschlusses sei die von ihr ab 1.Juni 1984 auf unbestimmte Zeit gemietete Wohnung in einem desolaten und unbrauchbaren Zustand gewesen. Abgesehen davon sei die Wohnung seit der Räumung durch den letzten Vormieter mehr als 6 Monate leer gestanden. Die Wohnung könne daher nicht der freien Mietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 MRG unterstellt werden. Die Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck stellte fest, daß die Vereinbarung der Streitteile über die Höhe des Hauptmietzinses für die Wohnung der Antragstellerin hinsichtlich eines monatlich netto 2.505 S wertgesichert übersteigenden Betrages unwirksam sei und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Betrages von 14.800,50 S zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab der jeweiligen Zinszahlung.
Die Antragsgegner gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrages, weil der Mietvertrag mit der Antragstellerin mündlich bereits am 12.April 1984, also innerhalb der 6-monatigen Frist des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG nach Räumung durch den Vormieter zustande gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Ausstattungskategorie B zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Nutzfläche von 136,88 m 2 sei die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses zulässig. Das Erstgericht sprach mit seinem Sachbeschluß aus, daß die getroffene Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses für die von der Antragstellerin gemietete Wohnung hinsichtlich eines monatlich netto 2.505 S übersteigenden Betrages, wertgesichert gemäß § 16 Abs. 4 MRG, unwirksam sei und erkannte die Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen den Betrag von 29.601 S zu bezahlen. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, daß der Mietvertrag erst mit der Unterfertigung durch die Antragstellerin am 18.Mai 1984 zustande gekommen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit bestanden. Von einem mündlichen Vertragsabschluß am 11.April 1984 könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt das Bestandobjekt noch nicht einmal besichtigt gehabt habe. Darüberhinaus habe sich die Antragstellerin mit dem vorgelegten, ersten schriftlichen Vertragsentwurf des Zweitantragsgegners nicht einverstanden erklärt. Eine Einigung sei erst mit der Unterfertigung des zweiten Vertragsentwurfes am 18.Mai 1984 zustande gekommen. Da zwischen dem Zeitpunkt der Räumung durch den Vormieter und dem Vertragsabschluß mehr als 6 Monate lägen, komme ungeachtet des Umstandes, daß die Wohnung zur Zeit des Vertragsabschlusses der Ausstattungskategorie B zuzuordnen gewesen sei und deren Nutzfläche 130 m 2 übersteige, die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 MRG nicht in Betracht. Der gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 MRG zulässige Kategoriemietzins betrage monatlich netto 2.505 S. Durch die Unterlassung der im § 16 Abs. 2 Z 4 MRG normierten Anzeige des Mieters sei die gegenständliche Wohnung trotz ihres allenfalls unbrauchbaren Zustandes der Ausstattungskategorie B zuzuordnen. Gemäß § 37 Abs. 4 MRG habe die Antragstellerin Anspruch auf Rückersatz des zuviel bezahlten Hauptmietzinses für 18 Monate, das seien 29.601 S.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Sachbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Antragsgegner keine Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig (§ 37 Abs. 3 Z 18 MRG). Es hielt die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und im Hinblick darauf, daß das Zustandekommen des Mietvertrages eine Rechtsfrage betreffe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich.
Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Rekursgericht davon aus, daß der Bestandvertrag mit der Willenseinigung der Vertragspartner über das wesentliche des Bestandes (Bestandsache, Bestandzeit und Bestandzins) zustande komme (§ 1094 ABGB). Wenn auch die Antragstellerin an der ihr vom Realitätenbüro namhaft gemachten Wohnung prinzipielles Interesse gezeigt habe, könne von einer Willenseinigung der Parteien am 12. April 1984 hinsichtlich der Begründung eines Mietverhältnisses keine Rede sein. Dies gehe allein daraus hervor, daß im Vermittlungsauftrag vom 11.April 1984 (Beilage I) das Realitätenbüro S*** die verfahrensgegenständliche Wohnung lediglich unverbindlich zur Miete angeboten und deren Angestellte Renate W*** der Antragstellerin am 12.April 1984 erklärt habe, zum Vertragsabschluß die Zustimmung des Zweitantragsgegners als Vertreter der Antragsgegner einholen zu müssen. Darüber hinaus sei die Frage der Gartenmitbenützung am 12.April 1984 offen geblieben und den weiteren Vertragsverhandlungen vorbehalten worden. Ein Vertrag sei aber noch nicht abgeschlossen, wenn einzelne Fragen noch der Vereinbarung vorbehalten seien, wobei es gleichgültig sei, ob es sich dabei um wesentliche oder unwesentliche Bestimmungen handle. Der Vertrag komme in diesem Falle nicht früher zustande als bis volle Einigung hierüber erzielt sei (EvBl. 1960/4; JBl. 1978, 424). Nach der erklärten Absicht der Parteien habe zwischen diesen ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden sollen, in dem die näheren Modalitäten geregelt werden. Gemäß § 884 ABGB spreche die Vermutung dafür, daß die Parteien erst durch den schriftlichen Vertrag hätten gebunden sein wollen und sei den Antragsgegnern der Beweis, daß die Vertragsurkunde lediglich deklarative Wirkung hätte haben sollen, nicht gelungen (MietSlg. 31.098, 35.096). Eine volle Einigung in allen Vertragspunkten sei somit zwischen den Mietvertragsparteien erst durch die Unterfertigung des schriftlichen Vertrages durch die Antragstellerin am 18.Mai 1984 erzielt worden. Unbeschadet des am 18.Mai 1984 erfolgten Vertragsabschlusses sei der Beginn des Mietverhältnisses aber erst ab 1.Juni 1984 vereinbart worden. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei bei der Weitervermietung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietobjekt vereinbarungsgemäß dem neuen Mieter zur Verfügung gestellt wird. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG sei nämlich, das Leerstehen von Wohnungen nach Räumung durch den früheren Mieter zu verhindern und könnte der Sinn dieser Bestimmung durch Abschluß eines Mietvertrages innerhalb der 6-monatigen Frist bei gleichzeitigem Hinausschieben des Mietbeginns umgangen werden. Da die Antragsgegner somit in jedem Fall die Wohnung nicht binnen 6 Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter an die Antragstellerin weitervermietet hätten, sei die Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs. 1 MRG soweit unwirksam, als sie den Kategoriemietzins nach § 16 Abs. 2 MRG überschreite (§ 16 Abs. 5 MRG). Dabei sei der Rechtsansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß der allenfalls unbrauchbare Zustand der Mietwohnung durch die Unterlassung der Anzeige seitens der Antragstellerin im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 4 MRG die Zuordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie B begründe. Dem Rekurs habe daher kein Erfolg beschieden sein können.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrages abzuändern. Die Antragstellerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den unüberprüfbaren Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig (§ 37 Abs. 3 Z 18 MRG), er ist aber nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs wenden sich die Antragsgegner vorerst gegen das Unterbleiben einer mündlichen Rekursverhandlung. Ihrer Ansicht nach hätte das Rekursgericht nicht in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden dürfen, weil es im Verfahren zweiter Instanz nicht nur um eine "rechtliche Entscheidung" sondern auch um eine Frage der Beweiswürdigung gegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 37 Abs. 3 Z 17 lit. f) MRG sieht vor, daß das Rekursgericht, wenn es gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen Bedenken hat - nach allfälliger Beweiswiederholung oder Beweisergänzung - selbst Feststellungen zu treffen hat. Nach lit. g) leg.cit. gilt für die Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die Z 12 des § 37 Abs. 3 MRG. Danach hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung nur dann voranzugehen, wenn zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig sind. Einer mündlichen Rekursverhandlung bedarf es somit nur dann, wenn das Rekursgericht Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat und es die Wiederholung oder Ergänzung von Beweisen für notwendig erachtet (vgl. Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 541 f.). Da das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall - vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar - die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich erachtete, war die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung nicht erforderlich.
Im übrigen bekämpfen die Revisionsrekurswerber die Ansicht der Vorinstanzen, der Mietgegenstand sei an die Antragstellerin nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter vermietet worden. Der schriftliche Mietvertrag sei nur eine Folge des mündlich abgeschlossenen Bestandvertrages gewesen, der bei richtiger rechtlicher Beurteilung als am 12.April 1984 zustande gekommen anzusehen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Antragstellerin nach Besichtigung des Bestandobjektes mit den Bedingungen des Mietvertrages in den wesentlichen Punkten einverstanden erklärt. Außerdem sei "nach telefonischer Rücksprache mit Dr. Franz E***, der Sekretärin der Hausverwaltung ..., Frau W***, die Zustimmung zum Abschluß dieses Vertrages erfolgt", sodaß davon auszugehen sei, der gegenständliche Mietvertrag sei am 12. April 1984 mündlich zustande gekommen. Wenn in der weiteren Folge Änderungswünsche in Formulierungen des Mietvertrages hinsichtlich "Nebenpunkte" aufgetreten seien, habe dies keinen Einfluß auf den Abschluß des Vertrages zum Zeitpunkt 12.April 1984. Dem ist zu entgegnen, daß die Revisionsrekurswerber bei diesen Ausführungen nicht von der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhaltsgrundlage ausgehen. Danach stellte die Antragstellerin nach der von ihr mit ihrem damaligen Rechtsfreund vorgenommenen Besichtigung der Wohnung, bei der ihr ihr Rechtsfreund vor allem im Hinblick auf den Zustand der Wohnung vom Abschluß eines Mietvertrages dringend abgeraten hatte, die Wohnungsschlüssel der Angestellten des Vermittlungsbüros zurück. Dabei wurde grundsätzlich über den Abschluß eines Mietvertrages gesprochen; die Antragstellerin bekundete nur "ihr prinzipielles Interesse" an der Wohnung und wies die Angestellte des Vermittlers und Hausverwalters ausdrücklich darauf hin, daß sie einen Vertrag mit der Antragstellerin deshalb nicht abschließen könne, weil sie vorher erst die Zustimmung des Zweitantragsgegners einholen müsse. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen teilte der Vermittler und Hausverwalter dem Erst- und Zweitantragsgegner die Personaldaten der Antragstellerin erst mit Schreiben vom 13.April 1984 mit, wobei gleichzeitig um die Erstellung eines schriftlichen Mietvertrages und Übersendung desselben zur Unterfertigung an die Antragstellerin ersucht wurde. Diesem Ersuchen des Hausverwalters und Vermittlers wurde von den Antragsgegnern allerdings nicht entsprochen; der von Dr. Friedrich E*** verfaßte Entwurf des Mietvertrages wurde vielmehr erst einige Wochen später (nach dem 13.April 1984) von der Antragstellerin im Büro des Vermittlers und Hausverwalters abgeholt. Fest steht weiters, daß die Antragstellerin am 12.April 1984 vom Vermittler und Hausverwalter keine Auskunft darüber erhalten konnte, ob ihr das Recht zur Gartenbenützung zustehen sollte. War aber am 12. April 1984 der Umfang des Gebrauchsrechtes der Antragstellerin als Mieterin von der Willenseinigung der vertragsschließenden Teile nicht umfaßt, so fehlte die Einigung hinsichtlich des Umfanges der Gegenleistung des Vermieters und damit die Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen am 12.April 1984 weder ein Abschlußwille ausdrücklich erklärt wurde noch ein solcher als stillschweigend erklärt angenommen werden kann, lagen damals nur unverbindliche Verhandlungsergebnisse vor. In der Annahme der Vorinstanzen, am 12.April 1984 sei der Mietvertrag nicht zustande gekommen, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Insoweit die Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang davon ausgehen, es sei bereits am 12.April 1984 völlig klar gewesen, die Antragstellerin werde das Bestandobjekt unabhängig von der Frage der Gartenbenützung nehmen, gehen sie ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt sondern bloß von auf Vermutungen beruhenden selbst gezogenen Schlüssen aus.
Wenn die Revisionsrekurswerber weiters meinen, die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, daß künftige Mieter die Möglichkeit hätten, in den Genuß des Kategoriemietzinses dadurch zu gelangen, daß sie einerseits erklärten, die Wohnung zu nehmen, anderseits aber versuchten, den Vertragsabschluß hinauszuzögern, übersehen sie, daß es eben Sache des Vermieters ist, für die Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen, die notwendig sind, um die Folgen des "Belohnungstatbestandes" des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG in Anspruch nehmen, d. h. für eine frei gewordene Wohnung unabhängig von ihrer Einordnung in eine bestimmte Kategorie den "angemessenen" Mietzins verlangen zu können. Wenn die Antragsgegner erst etwa 1 Woche vor dem Fristablauf den Hausverwalter oder Vermittler ermächtigten, einen Mietvertrag abzuschließen (Schreiben des Zweitantragsgegners vom 5.April 1984) so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihnen die Einhaltung der im Gesetz normierten Frist letztlich nicht gelingt. Ist aber innerhalb der gesetzlichen Frist ein Mietvertrag nicht zustandegekommen, so erübrigt es sich, auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage einzugehen, ob zur Wahrung der 6-monatigen Frist des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG auch die Übergabe des Bestandgegenstandes an den neuen Mieter innerhalb dieser Frist erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 4 MRG aber nicht vor, so gelten auch weiterhin die Vorschriften des § 16 Abs. 2 MRG. Da die Revisionsrekurswerber im übrigen die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der (auch von der Antragstellerin unangefochten gelassenen) Ermittlung des für die Wohnung zulässigen Kategoriemietzinses nicht bekämpft haben, konnte dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG; von einer mutwilligen Erhebung des Revisionsrekurses kann keine Rede sein. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)