OGH 5Ob128/66 (RS0060533)

OGH5Ob128/668.6.1966

Rechtssatz

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles davon bewirkt zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers, aber sein Eigentumsrecht selbst lässt sie unberührt. Dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird (vgl Klang Kommentar 2.Auflage II S 379, 380, Bartsch, Das österreichische Allg GBG S 483; Ehrenzweig, Sachenrecht 1957,273). Daher beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat.

Normen

GBG §61 B1

5 Ob 128/66OGH08.06.1966

Veröff: SZ 39/106 = EvBl 1967/210 S 244

3 Ob 14/87OGH11.11.1987

Auch; Veröff: ÖBA 1988,726 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117)

5 Ob 18/09xOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T1)

5 Ob 36/14aOGH20.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660608_OGH0002_0050OB00128_6600000_001

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