European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00128.22T.0822.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 23. 11. 2021 wies das Erstgericht den Antrag des Betroffenen auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage ab (Spruchpunkt 1.) und den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. 6. 2021 (AZ 15 R 156/21y) zurück (Spruchpunkt 2.).
[2] Mit Beschluss vom 31. 12. 2021 wies das Erstgericht die jeweils auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Anträge des Betroffenen vom 15. 12. 2021, 17. 12. 2021, 21. 12. 2021 und 23. 12. 2021 ab.
[3] Gegen diese Beschlüsse erhob der Betroffene Rekurs. Mit dem Beschluss vom 20. 4. 2022 (abgefertigt am 2. 5. 2022) gab das Rekursgericht beiden Rekursen nicht Folge (AZ 15 R 5/22y, 15 R 6/22s).
[4] Der Betroffene brachte am 11. 6. 2022 beim Rekursgericht einen als „2. Ergänzung zu 15 R 5/22v, 15 R 6/22s“ bezeichneten Schriftsatz ein.
[5] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. 6. 2022 wies das Rekursgericht diese Eingabe des Betroffenen zurück. Insofern die Eingabe den ursprünglichen Rekurs ergänzen solle, sei eine solche Rekursergänzung schon wegen der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Darüber hinaus gelte § 86a ZPO nach § 10 Abs 6 AußStrG sinngemäß. Bringe die Partei einen weiteren Schriftsatz ein, der unklar sei oder bereits erledigte Streitpunkte oder Behauptungen enthalte, sei der Schriftsatz zum Akt zu nehmen und darüber ein Aktenvermerk zu verfassen. Eine beschlussmäßige Erledigung erfolge nicht. Ein Rechtsmittel sei nicht mehr dem im Instanzenzug zuständigen Gericht vorzulegen. Mit der hier zu beurteilenden Eingabe wiederhole der Betroffene seine bereits in zahlreichen Schriftsätzen vorgebrachten Behauptungen, dass ständig zu Unrecht und rechtsmissbräuchlich Genehmigungsverfahren nach § 258 Abs 4 ABGB vorgenommen würden, obwohl keine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten vorliege. Es sei dem Betroffenen diesbezüglich bereits in mehreren Entscheidungen erklärt worden, dass die Genehmigung von Klagen durch den Erwachsenenvertreter kein Ausfluss eines allfälligen Genehmigungsvorbehalts, sondern der gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs 2 ZPO sei. In Anwendung des § 86a ZPO sei daher die Eingabe vom 11. 6. 2022 zurückzuweisen und der Betroffene ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass weitere vergleichbare Schriftsätze ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Rechtliche Beurteilung
[6] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs desBetroffenen. Dieser ist – unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung – zulässig, weil der vom Rekursgericht gefasste Zurückweisungsbeschluss nicht (mehr) im Rahmen eines Rekursverfahrens erging („Vollrekurs“; RIS‑Justiz RS0007047 [T3]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth² AußStrG I² § 62 AußStrG Rz 11; § 67 AußStrG Rz 4; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 62 Rz 4; § 67 Rz 2).
[7] Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
[8] 1. Die Zurückweisung der als „2. Ergänzung zu 15 R 5/22v, 15 R 6/22s“ bezeichneten und als Rekursergänzung verstandenen Eingabe durch das Rekursgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nicht nur, dass auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt, weshalb Nachträge prinzipiell unzulässig sind (RS0007007 [T7, T12]). Die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs, den der Betroffene ergänzen hätte wollen, war zum Zeitpunkt der Eingabeauch bereits gefällt und der Gerichtskanzlei zur Abfertigung übergeben, weshalb das Rekursgericht bereits an seine Entscheidung gebunden und das Verfahren über den Rekurs damit vor dem Zweitgericht abgeschlossen war (vgl § 40 AußStrG). Nach diesem Zeitpunkt einlangende Schriftsätze können auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben und sind daher zurückzuweisen (RS0104364 [T4, T7]).
[9] 2. Auch die vom Rekursgericht als Zusatzbegründung herangezogene Bestimmung des § 86a ZPO (hier iVm § 10 Abs 6 AußStrG) rechtfertigt die Zurückweisung der Eingabe. Der Rechtsmittelwerber behauptet zwar die Unzulässigkeit ihrer Anwendung; er begründet das aber nicht. Eine pauschale, der Sache nach begründungslose Rechtsrüge kann keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14, T15]; RS0043605 [T1]).
[10] 3. Der Betroffene wendet sich in seinem Rechtsmittel auch und vor allem in der Sache gegen die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Sachentscheidung ist aber nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.
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