Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG bejaht, weil noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege, ob eine (1992) zeitgemäße Badegelegenheit dadurch gegeben sei, dass ein Baderaum durch ein Fenster des unmittelbar danebenliegenden WC-Raums wirksam entlüftet werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z 2 MRG idF vor dem 3. WÄG als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil keine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muss, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Die Bauordnung für Wien regelt in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) auch nur die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen (5 Ob 58/95). Zur im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die Entlüftung eines Badezimmers durch ein Fenster im danebenliegenden WC im Jahr 1992 (Mietvertragsabschluss) dem zeitgemäßen Standard entsprach, liegt tatsächlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Rekurs gegen seine aufhebende Entscheidung für zulässig erklärt.
Dennoch erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegner als unzulässig. In ihrem Rekurs ziehen sie nämlich die rekursgerichtliche Rechtsansicht nicht nur nicht in Zweifel, sondern bekräftigen diese sogar und machen im Übrigen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, nämlich ob der von ihnen nicht mehr in Zweifel gezogene Betrag des angemessenen Hauptmietzinses den vorgeschriebenen Hauptmietzins übersteigt.
Diesfalls wird an den Obersten Gerichtshof keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO herangetragen, weshalb sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist (vgl RdW 1998/454 mwN; Kodek in Rechberger Rz 3 vor § 502 ZPO).
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