OGH 5Ob126/11g (RS0127547)

OGH5Ob126/11g13.12.2011

Rechtssatz

Ein Antrag auf nachfolgende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB getroffenen vorläufigen Maßnahme ist zulässig. Eine solche Antragstellung schließt das Gesetz nicht aus, sie harmoniert mit der Sachkompetenz des Pflegschaftsgerichts nach § 109 Abs 1 JN und sichert die Möglichkeit wirksamer Beschwerde (Art 13 EMRK).

Beeinträchtigung — Grundrechte — Obsorge — Obsorgeübertragung — Pflege und Erziehung — Achtung des Privatlebens — Achtung des Familienlebens; pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

 

Normen

ABGB §215 Abs1 Satz2
JN §109 Abs1 B
MRK Art13

5 Ob 126/11gOGH13.12.2011

Bem: Mit Darstellung von Lehre und bisheriger Rechtsprechung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/149

5 Ob 123/13vOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Frage, ob das Pflegschaftsgericht auf Basis der (Verfahrens-)Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 (auch) ohne Antrag eines Berechtigten von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit einer Interimsmaßnahme des JWT entscheiden durfte, kommt die von § 62 Abs 1 AußStrG geforderte Qualität nicht zu, weil diese inzwischen neu und ausdrücklich geregelt ist und Entscheidungen nach der früheren (überholten) Rechtslage nicht mehr zu erwarten sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20111213_OGH0002_0050OB00126_11G0000_001

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