OGH 5Ob125/16t (RS0130874)

OGH5Ob125/16t11.7.2016

Rechtssatz

Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.

Normen

GBG §87
GBG §94

5 Ob 125/16tOGH11.07.2016
5 Ob 151/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise geschwärzte Vergleichsausfertigung. (T1)

8 Ob 3/22gOGH30.03.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier wurde ein Anspruch auf Übermittlung nicht nur einer Voll-, sondern auch einer Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs im Wege der Analogie bejaht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160711_OGH0002_0050OB00125_16T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)