OGH 5Ob123/89

OGH5Ob123/8930.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller

1. Dipl.Ing. Viktor H*****, Statiker, Akazienweg 10, Seeheim-Jugendheim, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, sowie Dr. Heinz Repp, öffentlicher Notar in Peuerbach, 2. Ing. Josef S*****, techischer Angestellter, und 3. Anneliese S*****, kaufmännische

Angestellte, beide Peuerbach, Höhenstein Nr. 20, beide vertreten durch Dr. Heinz Repp, öffentlicher Notar in Peuerbach, wegen § 57 Abs 1 GBG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 30. August 1989, GZ R 710/89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 12. Juli 1989, TZ 1255/89, über Rekurs der Irmgard Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird zurückgewiesenen Dem Revisionsrekurs des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Erstantragsteller hatte mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1988 die ihm gehörende Liegenschaft EZ 500 KG Bruck (Bezirksgericht Peuerbach) an den Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin verkauft. Irmgard Z***** hatte von dem ihr hinsichtlich eines Hälfteanteiles dieser Liegenschaft zustehenden verbücherten Vorkaufsrecht (COZ 4) keinen Gebrauch gemacht. Unter BOZ 4 war am 17. November 1988 (TZ 1619/88) die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft angemerkt worden. Unter BOZ 5 war die von Irmgard Z***** gegen den Erstantragsteller (ihren Bruder) wegen Aufhebung eines Vertrages (= Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater betreffend einen ihr sonst zugefallenen Anteil an dieser Liegenschaft), auf Arglist und Irreführung gestützte und am 11. April 1989 beim Kreisgericht Wels zu 5 Cg 109/89 eingebrachte Klage gemäß der Bewilligung durch das Prozeßgericht angemerkt (TZ 697/89). Über Antrag des Verkäufers und der Käufer bewilligte das Erstgericht

  1. a) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer,
  2. b) die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes der Irmgard Z***** sowie

    c) die Löschung der Anmerkung der Klage BOZ 5 gemäß § 57 Abs 1 GBG. Über Rekurs der Irmgard Z***** änderte das Gericht zweiter Instanz Punkt c) des erstgerichtlichen Beschlusses, dessen Punkte a) und b) unangefochten geblieben waren, in abweisendem Sinn ab. Die Vorschrift des § 57 Abs 1 GBG sei einschränkend auszulegen. Es seien daher nur jene Zwischeneintragungen zu löschen, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuteten, nicht aber solche, die sich auf ein in Anmerkung im Range vorausgehendes Recht bezögen oder keine neuerliche Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthielten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist unzulässig, derjenige der anderen Antragsteller ist nicht berechtigt.

1. Zum Revisionsrekurs des Verkäufers:

In diesem Verfahren ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die Anmerkung der Klage BOZ 5 gemäß § 57 Abs 1 GBG zu löschen ist. Diese Gesetzesbestimmung räumt nur dem neuen Eigentümer das Recht ein, die Löschung bestimmter grundbücherlicher Eintragungen innerhalb bestimmter Frist zu begehren. Die Rechtssphäre des Erstantragstellers (= Verkäufers) wird durch die Entscheidung über den auf § 57 GBG gestützten Antrag, der sich auf eine ihm nicht mehr gehörende Liegenschaft bezieht, nicht berührt. Er kann dadurch in seinen bücherlichen Rechten nicht mehr verletzt werden. Die nach den Grundsätzen des § 9 AußStrG zu beurteilende Rekurslegitimation des Erstantragstellers war daher schon nach dem bücherlichen Interessenstand zur Zeit der bekämpften Entscheidung erst recht im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, nicht mehr gegeben, sodaß dessen Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe Feil, Liegenschaftsrecht II 1662).

2. Zum Rekurs der Käufer:

Die Anmerkung der Rangordnung bezweckt die Sicherung des bestehehenden Grundbuchsstandes zugunsten eines künftigen Rechtserwerbers. Bei richtiger Auslegung des § 57 GBG sind daher nur solche Eintragungen zu löschen, die eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber solche die sich auf ein Recht beziehen, daß der Anmerkung der Rangordnung im Range vorangeht (RZ 1968, 178 unter Berufung auf EvBl. 1967/210). Werden also Eintragungen, die sich auf bereits eingetragene Rechte beziehen, durch die Vorschrift des § 57 GBG nicht berührt, so kann auch die der Rangordnungsanmerkung der beabsichtigten Veräußerung nachfolgende Streitanmerkung bezüglich der Eigentumseintragung, die Gegenstand der Rangordnungsanmerkung war, nach § 57 GBG nicht gelöscht werden (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 484 mit Hinweis auf OGH 27.5.1902 Zl 7236; siehe auch Hofmeister in NZ 1985, 196 betreffend eine angemerkte Klage, mittels welcher Irrtumsanfechtung geltend gemacht wurde).

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinung ist Gegenstand der im B-Blatt der Liegenschaft EZ 500 KG Bruck angemerkten Klage jene Vereinbarung, auf Grund deren der Verkäufer Eigentum an einem Teil dieser Liegenschaft erwarb, sei es auch im Wege der Einartwortung. Diese für den Eigentumserwerb des Erstantragstellers wesentliche Vereinbarung wird wegen Arglist und Irreführung angefochten. Die Anmerkung der Klage bezieht sich daher eindeutig als das dem Rechtsvorgänger der Käufer zugekommene Eigentumsrecht.

Die mit der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.

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