OGH 5Ob123/70

OGH5Ob123/7027.5.1970

SZ 43/92

Normen

KO §83
KO §90
KO §116
WechselG Art17
KO §83
KO §90
KO §116
WechselG Art17

 

Spruch:

Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen; eine bloß mündliche Genehmigung des Konkurskommissärs reicht nicht aus

Begriff des Deckungswechsels

OGH 27. Mai 1970, 5 Ob 123/70 (OLG Linz 5 R 40/70; KG Wels 4 Cg 405/69)

Text

Mit Verkaufsvereinbarung v 28. Februar 1968 verkaufte die Klägerin an den Erstbeklagten einen Sattelkraftwagen samt Auflieger, wie besichtigt und probegefahren, um 320.000 S. Die Klägerin übernahm keine wie immer geartete Garantie für die Fahrzeuge. Beide Teile verzichteten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes. Der Erstbeklagte als Käufer verpflichtete sich, den Kaufpreis ab 1. Mai 1968 unwiderruflich in monatlichen Raten von 10.000 S an die Klägerin zu zahlen, wobei ein 5tägiges Respiro eingeräumt wurde. Ferner wurde eine kontokorrentmäßige Verzinsung mit 9% jährlich vereinbart, wobei die Zinsenzahlungen vierteljährlich im nachhinein erfolgen sollten. Das Fahrzeug sollte vom Erstbeklagten zur Vollkaskoversicherung angemeldet und die Versicherungssumme zugunsten der Klägerin vinkuliert werden. Die Verpflichtung zur Abstattung des Kaufpreises in Monatsraten sollte nur dann eintreten, wenn der Erstbeklagte eigene Transporte ohne Vermittlung der Klägerin durchführe. Für den Fall, daß die Klägerin dem Erstbeklagten Transportaufträge übergebe und vermittle, war sie berechtigt, 40% des Rechnungsbetrages zur Abzahlung des Kaufpreises zu verwenden, während der Restbetrag an den Erstbeklagten ausgezahlt werden sollte.

In einem Nachtrag zur Vereinbarung v 28. Februar 1968 bestätigte die Klägerin am 1. März 1968 die Übernahme von 3 Blankoakzepten vom Erstbeklagten und die Vereinbarung, daß diese 3 Deckungswechsel von der Verkäuferin nur bei Zahlungsverzug fällig gestellt werden dürften. Der Erstbeklagte hingegen bestätigte die ordnungsgemäße Übernahme der Fahrzeuge sowie der Einzelgenehmigungsbescheide und die Abmachung, daß der Verkauf der Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises erfolge.

Einer der Wechsel, dessen Übernahme die Klägerin in der Nachtragsvereinbarung v 1. März 1968 bestätigte, trägt als Ausstellungsdatum den 28. Februar 1968. Er bezeichnet als Ausstellungs- und Zahlungsort L (OÖ), Dieser Wechsel, in dem beide Beklagte als Bezogene aufscheinen, wurde von beiden Beklagten als Annehmer unterschrieben; als Aussteller scheint die Klägerin auf. Der Wechsel enthält die Anweisung, am 31. August 1969 den Betrag von 296.895 S an eigene Order zu zahlen.

Über das Vermögen des Erstbeklagten wurde mit Beschluß des KG St Pölten vom 3. Dezember 1968 das Konkursverfahren eröffnet; mit Beschluß des KG St Pölten vom 11. März 1969 wurde es jedoch mangels Deckung der Kosten wieder eingestellt. Im Konkursverfahren erklärte der Masseverwalter Dr Hans M mit Schreiben v 29. Jänner 1969 der Klägerin den Rücktritt des Gemeinschuldners vom Kaufvertrag v 28. Februar 1968.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 296.895 S samt 6% Zinsen seit 1. September 1969 zu zahlen. Die Klage wird darauf gestützt, daß sich die Beklagten in einem am 28. Februar 1968 in L ausgestellten Wechsel als Annehmer verpflichtet hätten, die Wechselsumme von 296.895 S am 31. August 1969 an die Ausstellerin (Klägerin) oder deren Order zu zahlen. Der Wechsel sei aber nicht eingelöst worden.

Die Beklagten wendeten ein, daß die Vereinbarungen v 1. März 1968 betreffend die Übergabe der Blankowechsel und den Eigentumsvorbehalt nur zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin getroffen worden seien und daß die Wechsel nur im Fall eines Zahlungsverzuges hätten fällig gestellt werden dürfen. Die Mitunterfertigung der Akzepte durch die Zweitbeklagte sei verlangt worden, weil der Erstbeklagte wegen der Höhe der Versicherungsprämien eine Kaskoversicherung der Fahrzeuge nicht durchgeführt habe. Infolge einer vom Erstbeklagten am 9. Mai 1968 geleisteten Barzahlung von 5000 S und der Verrechnung von Einnahmen aus Transporten, die von der Klägerin in Auftrag gegeben worden seien, in der Höhe von 33.199.46 S sei der Wechsel um einen Betrag von insgesamt 38.199.46 S zu hoch ausgefüllt worden. Infolge des vom Masseverwalter erklärten Rücktrittes vom Kaufvertrag könne die Klägerin ferner nicht mehr die Vertragserfüllung, d i den Kaufpreis, sondern nur Schadenersatz verlangen; auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes werde die Klage aber nicht gestützt. Durch den Rücktritt des Masseverwalters sei der Erstbeklagte auch nicht in Zahlungsverzug geraten; die Klägerin sei daher nicht berechtigt gewesen, den Blankowechsel auszufüllen. Schließlich habe die Klägerin den Tankwagenzug selbst in Benützung genommen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß nach § 21 Abs 1 KO der Masseverwalter von einem zweiseitigen Vertrag dann zurücktreten könne, wenn dieser zur Zeit der Konkurseröffnung weder vom Gemeinschuldner noch vom anderen Teil erfüllt sei. Dieser Rücktritt bewirke, daß der andere Teil nur den Ersatz des ihm durch den Rücktritt verursachten Schadens als Konkursgläubiger geltend machen könne. Diese Bestimmung finde auch im Konkurs des Vorbehaltskäufers Anwendung. Im vorliegenden Fall habe der Masseverwalter daher mit Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies habe die Umwandlung des Erfüllungsanspruches der Klägerin in einem Schadenersatzanspruch bewirkt, so daß ihr Erfüllungsbegehren (Zahlung des restlichen Kaufpreises) verfehlt sei. Überdies sei die Klägerin zufolge der getroffenen Vereinbarung nur bei Zahlungsverzug befugt gewesen, von dem Deckungswechsel Gebrauch zu machen. Sie habe daher den gegenständlichen Wechsel vereinbarungswidrig zur Einbringung des restlichen Kaufpreises verwendet. Diese vereinbarungswidrige Verwendung wirke bezüglich beider Beklagter. Auch sei in der Verkaufsvereinbarung v 28. Februar 1968 ein Terminsverlust nicht enthalten, so daß sich die Klägerin auf einen solchen nicht berufen könne. Die Zweitbeklagte sei nicht selbstständige Vertragspartnerin gewesen, sie habe vielmehr als Akzeptantin nur die Mithaftung für den Erstbeklagten für den Fall des Zahlungsverzuges übernommen. Infolge des wirksam erklärten Rücktritts durch den Masseverwalter könne auch die Zweitbeklagte nicht aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden. Wie weit sie auf Grund des Akzepts für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin hafte, könne dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht Schadenersatz, sondern zu Unrecht die Vertragserfüllung begehre.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichts unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß der Masseverwalter auch beim Vorbehaltskauf gem § 21 KO vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Beide Teile hätten beim Vorbehaltskauf erst mit der Zahlung des Kaufpreises den Vertrag erfüllt, denn erst dann erlange der Käufer das Eigentum an der gekauften Sache. Zum Rücktritt vom Kaufvertrag reiche aber die im Schreiben v 29. Jänner 1969 enthaltene Erklärung des Masseverwalters nicht hin. Nach § 83 Abs 1 KO sei der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den Fällen der §§ 116 und 117 KO, kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringe. Nach §116 Z 4 KO bedürfe aber die Erklärung betreffend die Erfüllung oder die Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners, wenn es sich um einen Wert von mehr als 200.000 S handle, der Genehmigung des Gläubigerausschusses. Die Rücktrittserklärung des Masseverwalters hätte daher der Genehmigung des Gläubigerausschusses, in Ermangelung eines solchen nach § 90 KO der Zustimmung des Konkurskommissärs bedurft. Im vorliegenden Konkursverfahren sei ein Gläubigerausschuß nicht bestellt worden. Aber auch ein Genehmigungsbeschluß des Konkurskommissärs oder ein Beschluß, mit dem der Masseverwalter zur Abgabe der Rücktrittserklärung ermächtigt worden sei, sei nicht ergangen. Die Genehmigung des Konkurskommissärs, die eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung vom Vertrag bilde, hätten die Beklagten, die sich darauf berufen hätten, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beklagten hätten sich aber nur darauf berufen, daß der Masseverwalter mit Schreiben v 29. Jänner 1969 eine Rücktrittserklärung nach § 21 KO abgegeben habe. Da sich aus dem Konkursakt die angeführte Genehmigung oder Ermächtigung des Konkurskommissärs nicht ergebe, sei die vom Masseverwalter abgegebene Rücktrittserklärung nach außen hin, nicht wirksam.

Während im Fall einer wirksamen Rücktrittserklärung nach § 21 KO die weitere Erfüllung des Vertrages unterbleibe und der Erfüllungsanspruch des anderen Vertragsteils in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werde, bleibe bei einer nicht wirksamen Rücktrittserklärung des Masseverwalters das Geschäft aufrecht. Das Rechtsgeschäft könne nach der Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Das habe zur Folge, daß die Klägerin nach der Aufhebung des Konkurses die Zahlung des fälligen Kaufpreises als Vertragserfüllung verlangen könne. Da hin wechselmäßiger Anspruch erhoben worden sei, sei primär nicht der Anspruch aus dem Grundgeschäft, sondern der wechselmäßige Anspruch zu prüfen. Der geltend gemachte Anspruch stütze sich auf einen Deckungswechsel, bei dem eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten nur insoweit entstehe, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden sei. Die Einwendung, daß es sich um einen Deckungswechsel handle, sei zulässig, weil die Klägerin und die Beklagten die unmittelbaren Kontrahenten seien. Der Wechselkläger habe aber zu beweisen, daß und mit welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden sei. Nicht außer acht gelassen werden dürfe auch der Umstand, daß ein Blankowechsel ausgefolgt worden sei, der nach der Vereinbarung v 28. Februar 1968 nur bei Zahlungsverzug fällig gestellt werden sollte.

Von der aufgezeigten Rechtsauffassung ausgehend, sei zu prüfen, ob und in welcher Höhe der aus dem Wechsel geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe, ob der blanko gegebene Deckungswechsel vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden sei, wann die geforderte Wechselsumme fällig geworden sei sowie ob Terminsverlust vereinbart worden sei.

Die Mithaftung der Zweitbeklagten ergebe sich aus dem Akzept, gleichgültig, ob sie Bürgin, Mitschuldnerin oder weitere Vertragspartnerin sein sollte. Auch ihr stunden gegenüber der Klägerin die Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu. Sie hafte daher nur in gleicher Weise wie der Erstbeklagte.

Von Belang sei es, ob und warum der Kaufgegenstand der Klägerin im Juli 1968 zurückgestellt und was in diesem Zusammenhang vereinbart worden sei. Erst wenn die angeführten Tatsachen feststunden, könne einer abschließenden Beurteilung der Sache nähergetreten werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß auch beim Vorbehaltskauf § 21 KO zur Anwendung gelangt. Beim Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hat der Vorbehaltseigentümer die ihm aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung so lange nicht vollständig erbracht, als der Übernehmer nicht Eigentümer wurde. Das Eigentum erlangt der Vorbehaltskäufer erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Der Übernehmer hingegen hat nicht erfüllt, solange er nicht den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Daher steht dem Masseverwalter, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Klang[2] II 313 letzter Abs, 314; Lehmann, Komm z österr KO, AO und AnfO I 142) ausgesprochen hat (JBl 1953, 630; EvBl 1959/100; SZ 39/147 u a), die Wahl frei, ob er vom Vertrag zurücktreten oder ihn aufrechterhalten will.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkursmasseverwalter Dr Hans M mit Schreiben v 29. Jänner 1969, daß er hinsichtlich des Erstbeklagten gem § 21 KO vom Vertrag zurücktrete. Auf Grund dieser Erklärung er gibt sich aber entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers noch nicht, daß sie mit Zustimmung oder Genehmigung des Konkurskommissärs erfolgt ist.

Nach § 83 Abs 1 KO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den Fällen der §§ 116 und 117 KO befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Nach § 116 Z 4 KO bedarf die Entscheidung über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 200.000 S handelt. Dazu zählt auch, wie im vorliegenden Fall, der Rücktritt von einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis für den Sattelkraftwagen samt Sattelauflieger 320.000 S beträgt. Diese Genehmigung ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird (Bartsch - Pollak, KO[3] I 404 Anm 14;

Rintelen, HdB des Österr Konkurs- und Ausgleichsrechts 70; SZ 28/72;

8 Ob 180, 181/69).

Allein im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten wurde ein Gläubigerausschuß nicht bestellt. Nach § 90 KO hatte daher der Konkurskommissär, solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde, die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen.

Es trifft zu, daß bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters der andere Teil prüfen muß, ob sie unter die Beschränkungen des § 116 KO fallen, somit ob, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] I 405 Anm 14; Lehmann, Komm I 533) ausgesprochen hat (SZ 28/72; 8 Ob 180, 181/69), ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach § 83 Abs 2 KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, dann erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.

Die Rekurswerber bringen vor, daß die Abgabe der Rücktrittserklärung durch den Konkursmasseverwalter gegenüber der Klägerin zwischen dem Masseverwalter und dem Konkurskommissär besprochen und vom Konkurskommissär mündlich genehmigt worden sei. Für die Annahme, daß die Zustimmung des Konkurskommissärs in einem schriftlich auszufertigenden Beschluß erfolgen müsse, biete die KO keinen Anhaltspunkt.

Dazu ist zu sagen, daß nach § 172 KO, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO und der JN sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 427 Abs 1 ZPO sind außerhalb von Tagsatzungen gefaßte Beschlüsse schriftlich auszufertigen und allenfalls den Parteien durch Zustellung der Ausfertigung bekanntzugeben. Die Erlassung mündlicher Verfügungen, Anordnungen oder Beschlüsse ohne deren schriftliche Beurkundung ist weder in der KO noch in der ZPO vorgesehen. Dazu kommt, daß § 83 Abs 2 KO für den Fall, daß der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung bedarf, die Ausfertigung einer Ermächtigungsurkunde anordnet. Da weder ein Genehmigungsbeschluß noch eine Ermächtigungsurkunde vorgelegt wurden und auch nicht im Konkursakt in Urschrift enthalten sind (der Konkursakt enthält lediglich einen Bericht des Masseverwalters v 29. Jänner 1969, daß der Masseverwalter vom Kaufvertrag zurücktrat), so sind die mit der Rücktrittserklärung beabsichtigten Rechtswirkungen nicht eingetreten.

Frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß, falls eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht oder nicht wirksam erfolgte, das vom Gemeinschuldner geschlossene Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Es kann nach der Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen das Rechtsgeschäft nach dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] I 128 Anm 30) und der Rechtsprechung (EvBl 1958/337; EvBl 1959/42) mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, daß die Klägerin mangels einer wirksamen Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach der mit Beschluß des KG St Pölten vom 11. März 1969 (bestätigt mit Beschluß des OLG Wien vom 15. April 1969) erfolgten Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten die Zahlung des fälligen Kaufpreises verlangen kann.

Dem Gericht zweiter Instanz ist beizupflichten, daß in der Klage wechselrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, so daß primär zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Grund eines Wechsels zu recht besteht. Der Anspruch wird aus einem blanko gegebenen Deckungswechsel abgeleitet. Das Wesen des Deckungswechsels besteht in der Sicherstellung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit. Eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten entsteht nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden ist. Der Einwand, den Wechsel nur zur Deckung allfälliger Ansprüche hingegeben zu haben, ist unter den Kontrahenten zulässig. Im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäfts obliegt dem Kläger der Beweis, daß und mit welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden ist (Kapfer, Hd-Komm zu WG 93 f; Kapfer, WG und SchG[6] Art 17 WG Nr 29).

Von Belang ist auch, daß der Blankowechsel entsprechend der Vereinbarung v 28. Februar 1968 nur bei Zahlungsverzug fällig gestellt werden sollte. Ob ein Zahlungsverzug eintrat, ist daher zu prüfen (Kapfer, HdKomm 64).

Was die Mithaftung der Zweitbeklagten anlangt, so ergibt sich diese auf Grund ihres Akzepts auf der Vorderseite des Wechsels, doch stehen auch ihr gegenüber der Klägerin die Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.

Da das Berufungsgericht, abweichend von der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht als wirksam angesehen hat, ist eine Erörterung der weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches erforderlich. Reichen aber die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht aus, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können, und beruht die Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz nicht auf einer rechtsirrigen Beurteilung des in Betracht kommenden Sachverhalts, so entzieht sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz über die erforderliche Ergänzung des Verfahrens der Anfechtung vor dem OGH (6 Ob 463/61; 8 Ob 59/62 u a).

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