OGH 5Ob120/97a (RS0107989)

OGH5Ob120/97a22.4.1997

Rechtssatz

Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. Die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, etwa die Vorschrift des § 59 Abs 4 GBG über die Antragslegitimation des bedingt eingetragenen neuen Gläubigers, belegen diese Rechtsansicht durch einen Umkehrschluss.

Normen

ABGB §469
GBG §59 Abs4

5 Ob 120/97aOGH22.04.1997

Veröff: SZ 70/75

5 Ob 236/98OGH13.10.1998

Auch; nur: Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle verlangt, nur eben diesem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen. (T1); Beisatz: Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht wirksam auszuüben vermag. (T2)

5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0050OB00120_97A0000_001

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