Spruch:
1. Die Rückziehung der Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle durch die 1., 6., 16., 19., 24., 31., 32., 40., 45., 47., 48., 51. und 52. Antragsgegner wird zurückgewiesen.
2. Die „Äußerung der Zweitantragstellerin vom 17. August 2006" wird zurückgewiesen.
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.
Gemäß § 40 Abs 1 MRG tritt durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Anders als im Fall des § 40 Abs 2 MRG, bei dem eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen und daher nur eine Rückziehung des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrags durch den Antragsteller möglich ist (7 Ob 182/98k = MietSlg 50.510), bedarf es im Fall des § 40 Abs 1 MRG einer Rückziehung der die sukzessive Zuständigkeit des Gerichts bewirkenden Anrufung des Gerichts durch denjenigen, der das Gericht angerufen hat. Haben aber mehrere Parteien, hier mehrere Mieter(gruppen) im Verfahren nach §§ 18, 19 MRG gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle das Gericht angerufen, so bedarf es zur Wirksamkeit einer Rücknahme sämtlicher Anträge auf Entscheidung des Gerichts durch alle, die das Gericht angerufen haben, weil nur hinsichtlich aller Mieter des Hauses eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (5 Ob 28/91 = wobl 1992/111 = MietSlg 43.225/39).
Weil die Rückziehung der Anrufung des Gerichts aber von jener Gruppe der Antragsgegner nicht getragen ist, die durch die Mieter-Interessens-Gemeinschaft vertreten sind, erweist sich die Rückziehung als unwirksam. Sie war daher zurückzuweisen.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Ergänzung eines Rechtsmittels außerhalb der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht. Die als „Äußerung und Antrag an den Obersten Gerichtshof" bezeichneten Ausführungen stellen inhaltlich Ausführungen über die Berechtigung des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG dar. Mangels Zulässigkeit war diese Rechtsmittelergänzung daher vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.
3.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin werden keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG dargetan. Was die angeblich unrichtige Zurückweisung einer Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin betrifft, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass nicht die von ihr zitierte Revisionsrekursbeantwortung, sondern die im Parallelverfahren erstattete zurückgewiesen wurde. Das ist aus Punkt 4 des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses auch eindeutig erkennbar.
Was die Frage der Rechtzeitigkeit der Anrufung des Gerichtes betrifft, liegt ebenfalls keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG vor. Die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde im Verwaltungsverfahren stellt gemäß § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen dar, doch ist die Behörde auch berechtigt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf die Vorlage einer Vollmacht iSd § 10 AVG zu verzichten (ZfVB 1992/2202). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die vierwöchige Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs 1 erster Satz MRG die Wirksamkeit einer Zustellung der Schlichtungsstellenentscheidung an jene Parteienvertreter voraussetzt, die vor der Schlichtungsstelle, sogar im Kopf der Entscheidung, als Parteienvertreter behandelt wurden, begegnet daher keinen Bedenken. Eine Frage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG wird dadurch jedenfalls nicht aufgezeigt. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweitantragstellerin zu führen.
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