Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Zweitantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin meint, in einem Sachbeschluß nach § 19 Abs 3 MRG müsse eine falsch angenommene Ausstattungskategorie "mitbereinigt" werden, und beruft sich auf Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 185. Sie verkennt, daß diese Belegstelle (vgl auch Würth in Rummel2 §§ 18 bis 19 MRG Rz 10 b und 10 d) den Fall einer endgültigen Erhöhung, der eine vorläufige Erhöhung gemäß § 18 a Abs 2 MRG - bei der die Kategorien nur provisorisch beurteilt werden - vorausgegangen ist, betrifft. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist die Entscheidunng über die endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses, der die Annahme bestimmter Kategorien zugrunde liegt, in Rechtskraft erwachsen. § 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen (vgl WoBl 1993, 134/97 [mit zustimmender Anmerkung von Würth]; Würth in Rummel2 aaO Rz 12). Ihr steht die Rechtskraft der Entscheidung über die endgültige Erhöhung entgegen.
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