OGH 5Ob118/62

OGH5Ob118/627.6.1962

SZ 35/63

Normen

KO §61
KO §156 (5)
KO §61
KO §156 (5)

 

Spruch:

Im Falle des Wiederauflebens bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gemäß § 61 KO. einen Exekutionstitel hinsichtlich der ganzen Forderung und nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote des Zwangsausgleiches.

Entscheidung vom 7. Juni 1962, 5 Ob 118/62.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die betreibende Partei hatte im Konkurse der verpflichteten Partei eine Gesamtforderung von 222.756.42 S angemeldet, die auch bei der Prüfungstagsatzung anerkannt wurde. Bei der Zwangsausgleichstagsatzung vom 6. Februar 1961 wurde allerdings das Stimmrecht nur für den Betrag von 81.870.74 S in Anspruch genommen, welches von keiner Seite bestritten wurde. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 28. März 1961 wurde der Zwangsausgleich, demzufolge die Konkursgläubiger eine 20%ige Quote, zahlbar in sechs aufeinanderfolgenden gleichen Monatsraten, bei Terminsverlust und Wiederaufleben bei Nichterfüllung erhalten sollten, bestätigt.

In ihrem Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von Fahrnissen und Pfändung und Überweisung von Dienstbezügen behauptete die betreibende Partei, daß der Verpflichtete von der 20%igen Quote ihrer Forderung von 81.870.74 S nur die Raten von je 2.729.02 S für die Monate Juni bis September 1961 von zusammen 10.916.08 S bezahlt, die weiteren Raten jedoch trotz eingeschriebener Mahnung und 14-tägiger Nachfriststellung nicht beglichen habe, so daß Terminsverlust und Wiederaufleben eingetreten sei. Die betreibende Partei beantragte daher Exekution zur Hereinbringung ihrer Restforderung von 70.954.66 S samt Zinsen und Kosten.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht ändert den erstgerichtlichen Beschluß nur hinsichtlich der Zinsen dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, ihr auch zur Hereinbringung von 9% Zinsen aus 70.954.66 S seit 28. März 1961 Fahrnis- und Drittschuldnerexekution zu bewilligen, abgewiesen werde.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die betreibende Partei habe durch die Eintragung ihrer angemeldeten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis in Verbindung mit der Bestätigung des Zwangsausgleiches einen Exekutionstitel nicht nur für die 20%ige Ausgleichsquote des von ihr im Zwangsausgleich noch aufrechterhaltenen Betrages von 81.870.74 S, sondern zugunsten dieses ganzen Betrages, hinsichtlich dessen Wiederaufleben eingetreten sei, erworben. Es sei - so führte das Rekursgericht aus - die für die Exekutionsfähigkeit einer angemeldeten Konkursforderung gegenüber dem Gemeinschuldner maßgebliche Bestimmung im Konkursverfahren ausschließlich der § 61 KO., wonach auf Grund der Anmeldung einer Forderung im Konkurs und ihrer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis dann Exekution geführt werden könne, wenn sie festgestellt (vom Masseverwalter anerkannt) und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich werde zwar der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung aufzukommen (§ 156 (1) KO.), soferne er nicht den Bestimmungen des Zwangsausgleiches zufolge im Sinne des § 156 (4) KO. in Verzug geraten ist. Doch werde hiedurch § 61 KO. nicht berührt, der ohne Rücksicht auf einen später etwa abgeschlossenen Zwangsausgleich selbständig und unabhängig davon auf Grund des der KO. eigenen Prüfungsverfahren, welches gemäß § 145 KO. einem etwaigen Zwangsausgleich vorangehen müsse, den Exekutionstitel vor diesem schaffe. Einem Zwangsausgleich komme daher nur die Bedeutung einer die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis umfänglich einschränkenden und die Fälligkeit - und Leistungsfristen abändernden Vollstreckungsurkunde im Bezug auf die festgestellte Forderung zu, wobei im Falle der Säumnis des Gemeinschuldners die quantitative Begrenzung der exequierbaren Gesamtforderung in Wegfall komme und diese durch das vereinbarte Wiederaufleben auch wieder von dem durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis geschaffenen Exekutionstitel zur Gänze erfaßt werde. Eine der Bestimmung, des § 53a (1) AO., nachgebildete Bestimmung, daß nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung dessen nach dem Ausgleich bei fristgerechter Erfüllung geschuldeten Betrages, gleichwie auf Grund eines Urteiles Exekution geführt werden kann, finde sich weder im § 61 KO. noch in dem die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches gegenüber dem Gemeinschuldner regelnden § 156 KO., sondern nur im § 156a KO. bezüglich der Exekution gegen den Zwangsausgleichsbürgen. Daraus erhelle, daß der im Prüfungsverfahren des Konkurses geschaffene Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner ohne Rücksicht auf die Art der Beendigung des Konkursverfahrens immer dann die gesamte im Anmeldungsverzeichnis festgestellte Forderung umfasse, wenn sie nicht durch einen bestätigten Zwangsausgleich umfänglich beschränkt und den Zwangsausgleichbestimmungen entsprechend getilgt wird, sondern infolge Terminverlustes wieder zur Gänze auflebt, und daß für eine Heranziehung der bereits zitierten Bestimmungen der Ausgleichsordnung, welche die Exekutionsfähigkeit nach dem Obgesagten auf die Ausgleichsquote beschränken, ebensowenig Raum sei, wie sich der Rekurswerber als seinerzeitiger Gemeinschuldner etwa die dem § 53a AO. entsprechende Bestimmung des § 156a KO. zunutze machen könne, deren Anwendbarkeit im Konkursverfahren ausdrücklich auf Mitschuldner, Bürgen und Zahler beschränkt sei.

Da infolge der Säumnis der verpflichteten Partei Terminsverlust und Wiederaufleben der im Anmeldungsverzeichnis zumindest mit dem Betrag von 81.870.74 S festgestellten Konkursforderung abzüglich eines bezahlten Betrages von zusammen 10.916.08 S eingetreten sei, habe das Erstgericht zu Recht die Exekution für das Kapital von 70.954.66 S, als dem Restbetrag der vom betreibenden Gläubiger in Anspruch genommenen, sonst höher festgestellten Konkursforderung bewilligt.

Nur hinsichtlich des Zinsenbegehrens hielt das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung für nicht gerechtfertigt. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses ist jedoch in Rechtskraft erwachsen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten teilweise Folge und bewilligte die Exekution nur zur Hereinbringung eines Betrages von 27.290.58 S.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, daß im Falle des Wiederauflebens einer Forderung die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel nicht nur hinsichtlich der Ausgleichsquote, sondern hinsichtlich der ganzen Forderung bildet, ist zu billigen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die in dieser Hinsicht vollkommen zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen und mit Rücksicht auf die Ausführungen im Revisionsrekurs nur noch folgendes bemerkt:

Im Rekurs wird die Rechtsansicht, daß dann, wenn der Zwangsausgleich abgeschlossen wurde, die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis nur zur Exekutionsführung zugunsten der Ausgleichsquote berechtige, in erster Linie durch einen Hinweis auf § 62 KO. begrundet. Die Bestimmung des § 62 KO. bewirkt aber nur, daß der Gläubiger den infolge des Nachlasses im Zwangsausgleich entstandenen Ausfall abweichend vom § 60 KO. nicht fordern kann (Bartsch - Pollak, Anm. 3 zu § 62 KO.). Wird aber infolge Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches der im Ausgleich gewährte Nachlaß hinfällig, dann fällt auch diese Beschränkung weg und es treten die Rechtswirkungen des § 61 KO. auch hinsichtlich des Teiles der Forderung ein hinsichtlich dessen nach § 156 KO. Wiederaufleben eingetreten ist. Richtig wird im Rekurs bemerkt, daß § 61 KO. durch den Inhalt des Zwangsausgleiches eingeschränkt ist. Diese Einschränkung fällt aber durch den Verzug des Schuldners insoweit weg, als infolge dieses Verzuges Wiederaufleben der Forderung eintritt.

Es ist richtig, daß im Gesetze der Ausgleich nach der Ausgleichsordnung und der Zwangsausgleich nach der Konkursordnung weitgehend gleichartig behandelt wird. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Ausgleichen besteht aber darin, daß eine der Bestimmung des § 53a AO. gleichartige Bestimmung über die Vollstreckbarkeit des Ausgleiches in der Konkursordnung hinsichtlich des Gemeinschuldners fehlt; eine Parallelbestimmung findet sich nur hinsichtlich des Ausgleichsbürgen im § 156a KO. Vor allem aber besteht ein wesentlicher Unterschied der Behandlung der Gläubiger im Ausgleichsverfahren gegenüber jenen im Konkurs. Während Rechtsstreitigkeiten der Konkursgläubiger, welche die Konkursmasse betreffen, nach den §§ 6 ff. KO. grundsätzlich gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können und der einzige Weg der Geltendmachung dieser Forderungen in deren Anmeldung und Feststellung im Konkurse (§§ 102 ff. KO.) besteht, steht dem Ausgleichsgläubiger grundsätzlich jede Art von Klage zu wie sonst außerhalb des Ausgleichsverfahrens. Gleichartiges gilt für die Prozeßfortsetzung auf Grund einer vor der Ausgleichseröffnung erhobenen Klage; weder unterbricht das Ausgleichsverfahren den Zivilprozeß noch hindert dieser die Forderungsanmeldung (Bartsch - Pollak, Anm. 3 zu § 53a AO.). Der früher erworbene Exekutionstitel ist durch den durch den Ausgleich neu gewonnenen nur in dessen Rahmen aufgezehrt (Bartsch - Pollak, Anm. 5 zu § 53a AO.).

Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Exekutionsführung zugunsten auch des wiederaufgelebten Teiles der Forderung gebilligt. Dabei hat aber das Rekursgericht offenbar übersehen, daß ebenso wie nach § 53 (5) AO. auch beim Zwangsausgleich nach § 156 (5) KO. im Falle des Verzuges nicht die ganze Forderung abzüglich des bereits Bezahlten wiederauflebt, sondern daß die Forderung mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen ist, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Wird im vorliegenden Fall nach dieser Berechnungsmethode der Betrag der noch unberichtigten Forderung berechnet, kann nicht von dem ursprünglich bei der Prüfungstagsatzung vom 15. Juli 1957 angemeldeten Betrag von

222.756.42 S, sondern nur von dem in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 6. Februar 1961 geltend gemachten Betrag von 81.870.74 S ausgegangen werden, da auch im Exekutionsantrag nur behauptet wurde, daß der betreibenden Partei diese Forderung zustehe und hinsichtlich dieser Forderung abzüglich der geleisteten Zahlungen Wiederaufleben eingetreten sei. Der demnach im Sinne des § 156 (5) KO. als noch nicht getilgt anzusehende Forderungsteil, der wiederaufgelebt ist, beträgt rund 27.290 S. Nur zugunsten dieses Betrages zuzüglich eines Groschenbetrages, der höchstens, wie im Revisionsrekurs angegeben, 58 g ausmacht, war daher die Exekution zu bewilligen.

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