OGH 5Ob1164/95

OGH5Ob1164/9528.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Peter D*****, und 2.) Annemarie D*****, beide vertreten durch Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Dr.Hubert L*****, vertreten durch Dr.Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs 1 Z 7 WEG), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. September 1995, GZ 3 R 231/95-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.Februar 1995, GZ 42 Msch 21/94v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übersendet, gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes seines Beschlusses vom 4.September 1995, ON 24, S 50.000,-- übersteigt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller, den Antragsgegner gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaft abzuberufen und durch einen noch bekanntzugebenden neuen Verwalter zu ersetzen, bestätigt. Als Zurückweisungsgrund wurde angeführt, daß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG (iVm § 13a Abs 1 Z 6 WEG) nur die Abberufung eines mit gültigem Mehrheitsbeschluß bestellten Verwalters (im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG) vorsehe; da der Antragsgegner seine Verwalterfunktion nur auf Grund seiner Position als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgeübt habe, könnten die mit der Verwaltungstätigkeit unzufriedenen Antragsteller gemäß § 13a Abs 1 Z 6 WEG nicht seine Abberufung, sondern lediglich die Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters verlangen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 2 Z 2 ZPO gestützten Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfolgte jedoch nicht.

Um zu klären, ob der jetzt vorliegende Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, bedarf es der Nachholung des Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit den im Spruch weiter angeführten Rechtsquellen).

Das Rekursgericht hat - wie sich aus Form und Inhalt des auf Zurückweisung lautendenden Beschlusses ergibt - selbst erkannt, daß seine Entscheidung kein Sachbeschluß iSd § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG ist (vgl MietSlg 45.497 ua), für den die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht gelten würden (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG). Auch ein bestätigender Beschluß iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (der auch bei Zurückweisung eines Sachantrages aus formellen Gründen vorliegt: MietSlg 45.733 ua) unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RZ 1991, 72/12; WoBl 1992, 123/90; MietSlg 47.733 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 528 ZPO).

Um diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen zu können, war daher gemäß §§ 423, 430 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.

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