Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übersendet, gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes seines Beschlusses vom 4.September 1995, ON 24, S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Zurückweisung des Sachantrages der Antragsteller, den Antragsgegner gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG als Verwalter der gemeinsamen Liegenschaft abzuberufen und durch einen noch bekanntzugebenden neuen Verwalter zu ersetzen, bestätigt. Als Zurückweisungsgrund wurde angeführt, daß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG (iVm § 13a Abs 1 Z 6 WEG) nur die Abberufung eines mit gültigem Mehrheitsbeschluß bestellten Verwalters (im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG) vorsehe; da der Antragsgegner seine Verwalterfunktion nur auf Grund seiner Position als Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ausgeübt habe, könnten die mit der Verwaltungstätigkeit unzufriedenen Antragsteller gemäß § 13a Abs 1 Z 6 WEG nicht seine Abberufung, sondern lediglich die Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters verlangen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 2 Z 2 ZPO gestützten Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erfolgte jedoch nicht.
Um zu klären, ob der jetzt vorliegende Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, bedarf es der Nachholung des Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (in Verbindung mit den im Spruch weiter angeführten Rechtsquellen).
Das Rekursgericht hat - wie sich aus Form und Inhalt des auf Zurückweisung lautendenden Beschlusses ergibt - selbst erkannt, daß seine Entscheidung kein Sachbeschluß iSd § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG ist (vgl MietSlg 45.497 ua), für den die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht gelten würden (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG). Auch ein bestätigender Beschluß iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (der auch bei Zurückweisung eines Sachantrages aus formellen Gründen vorliegt: MietSlg 45.733 ua) unterliegt jedoch der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RZ 1991, 72/12; WoBl 1992, 123/90; MietSlg 47.733 ua; Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 528 ZPO).
Um diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung prüfen zu können, war daher gemäß §§ 423, 430 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.
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