OGH 5Ob115/99v

OGH5Ob115/99v27.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lisa L*****, wohnhaft und in Obsorge bei der Mutter Petra L*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Michael A*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 1 R 58/99h-125, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18. Dezember 1998, GZ 9 P 1372/95z-115, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren einer Beratungsstelle für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Kindesvater mit insgesamt S 7.082,80, verfügte die Auszahlung dieses Betrages aus Amtsgeldern und sprach aus, daß gemäß § 2 GEG der Kindesvater diese Kosten zu tragen habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der beantragt hatte, diese Kosten der Kindesmutter aufzuerlegen, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindesvaters; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig über den Kostenpunkt (Z 1).

Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (EFSlg 85.714). Dazu gehört etwa auch die Frage, welche Partei Sachverständigengebühren zu zahlen hat (EFSlg 79.670). Auch die Entscheidung, mit der einem Elternteil die Tragung von aus Amtsgeldern bezahlten Kosten einer Beratungsstelle, die bei der Ausübung des Besuchsrechtes entstanden sind, auferlegt werden, betrifft den Kostenpunkt.

Der Revisionsrekurs war daher als gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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