OGH 5Ob1153/95

OGH5Ob1153/9519.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Vojislav D*****, vertreten durch Leopold Zwanecki, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1070 Wien, Bernhardgasse 10, wider den Antragsgegner Kurt B*****, vertreten durch Dr.Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 1995, GZ 40 R 380/95-15, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2.Februar 1995, GZ 6 Msch 120/94i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 37 Abs 3 Z 2 und Z 4 MRG allen übrigen Hauptmietern des Hauses *****, zuzustellen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG sind von einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den Vermieter eingeleitet wurde, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Diesen Mietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, wozu gehört, daß ihnen anfechtbare Entscheidungen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden.

Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter besteht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG schon deshalb, weil der Vermieter die zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendeten Beträge als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber auf die ihm im Verfahren erteilten Aufträge berufen kann (MietSlg 36/32; EWr I/37/28). Lehre und Rechtsprechung sind daher in einem Verfahren, das der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten dient, stets von einer Teilnahmeberechtigung aller Hauptmieter des Hauses ausgegangen (Krejci in Korinek/Krejci, HB zum MRG, 224; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 19, Rz 52 zu § 37 MRG; MietSlg 36/32; MietSlg 39.521; SZ 62/209; EWr I/37/28). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Hauptmieter des von den verfahrensgegenständlichen Erhaltungsarbeiten betroffenen Hauses ist somit vor Behandlung des bereits vorliegenden Revisionsrekurses die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an alle Verfahrensbeteiligten nachzuholen.

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