5 Ob 114/03f | OGH | 16.12.2003 |
Veröff: SZ 2003/172 |
9 Ob 17/04x | OGH | 09.06.2004 |
9 Ob 79/08w | OGH | 01.04.2009 |
Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T1); Bem: Siehe auch RS0124594. (T2); Veröff: SZ 2009/44 |
6 Ob 136/16t | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: § 6 AVRAG regelt im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs seine Ansprüche richten kann. (T3)<br/>Beisatz: Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG ist der Veräußerer hinsichtlich der dort genannten Ansprüche nicht nur von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern mangels Solidarhaftung auch von der Haftung gegenüber dem Erwerber im Regressweg befreit. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_001
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