OGH 5Ob113/09t (RS0125668)

OGH5Ob113/09t24.11.2009

Rechtssatz

Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.

"Wiederaufleben"

 

Normen

UGB §369

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20091124_OGH0002_0050OB00113_09T0000_001

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