Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller a limine zurück.
Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsteller am 12.9.1994 zugestellt.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller wurde am 27.9.1994 zur Post gegeben, sohin erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 521 Abs 1 ZPO maßgebenden Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 47; MietSlg 42.390 betreffend die Nichtgeltung der Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG für verfahrensrechtliche Beschlüsse).
Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher als verspätet zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)