OGH 5Ob1130/94

OGH5Ob1130/9425.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Marlies K***** und andere in der der Entscheidung des Rekursgerichtes beiliegenden Liste aufgezählten Mieter des Hauses *****, alle vertreten durch Dr.Josef Ostermayer, Funktionär der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Wohnungs AG "W*****, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.Juli 1994, GZ 48 R 410/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller a limine zurück.

Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsteller am 12.9.1994 zugestellt.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller wurde am 27.9.1994 zur Post gegeben, sohin erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 521 Abs 1 ZPO maßgebenden Rechtsmittelfrist von 14 Tagen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 47; MietSlg 42.390 betreffend die Nichtgeltung der Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG für verfahrensrechtliche Beschlüsse).

Der Revisionsrekurs der Antragsteller war daher als verspätet zurückzuweisen.

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