Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren (vgl 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 § 530 ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.
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