OGH 5Ob112/02k

OGH5Ob112/02k14.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei G***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Kündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11. März 2002, GZ 2 R 69/02s-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren (vgl 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 § 530 ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.

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