Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rosa G***, die Rechtsvorgängerin des Rekurswerbers, erwarb mit Kaufvertrag vom 10.12.1959 von Otto K*** das auf Grund des Teilungsplanes Nr. 130/59 des Dipl.Ing. Gottlieb K*** neu gebildete Grundstück 240/2 Acker, bestehend aus Teilen der früheren Grundstücke 240 Acker, 241 Weide und 242 Wald, alle inneliegend in der dem Verkäufer Otto K*** gehörenden EZ 23 KG Gurlitsch II. Für dieses abgeschriebene neue Grundstück Acker 240/2 wurde die neue EZ 339 KG Gurlitsch II gebildet und das Eigentumsrecht für Rosa G*** darob einverleibt. Gleichzeitig wurde die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die bei der EZ 23 KG Gurlitsch II verbliebenen Restgrundstücke 240/1 Acker und 242 Wald entsprechend der Beschreibung in § 6 des Kaufvertrages zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 240/2 einverleibt (TZ 7203/60 des BG Klagenfurt).
Mit Kaufvertrag vom 2.7.1965 kaufte Wolfgang W*** das auf Grund des Teilungsplanes Nr. 27/65 des Dipl.Ing. Gottlieb K*** neu gebildete Grundstück 240/5 Acker (inneliegend in der EZ 23 KG Gurlitsch II), bestehend aus Teilflächen der früheren Grundstücke 240/5 Acker und 242 Wald (im Teilungsplan grün angelegtes Trennstück). In § 5 dieses Kaufvertrages wurde festgehalten, daß sich die ob der EZ 23 KG Gurlitsch II unter COZ 36 auf Grund des Kaufvertrages vom 10.12.1959 einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Grundstücke 240/1 Acker und 242 Wald zugunsten des Grundstückes 240/2 Acker der EZ 339 KG Gurlitsch II über jenen Teil des Grundstückes 242 Wald verlaufe, der die Fortsetzung des Grundstückes 240/6 Acker bilde und daher das kaufgegenständliche Grundstück nicht berühre. Demgemäß wurde die lastenfreie Abschreibung des neugebildeten Grundstückes 240/5 Acker in die neu eröffnete Einlage EZ 364 KG Gurlitsch II sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Wolfgang W*** bewilligt. Gleichzeitig wurde die Vereinigung verschiedener anderer Trennstücke des Grundstückes 242 Wald mit bei der EZ 23 KG Gurlitsch II verbleibenden Grundstücken (240/14 Acker, 240/15 Acker und 240/16 Acker) bewilligt (TZ 9946/65). Das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 364 KG Gurlitsch II, bestehend aus dem Grundstück 240/5 Wald, ging auf Grund des Kaufvertrages vom 30.4.1982 auf Simon K*** über (TZ 438/83). Der unter TZ 9946/65 ergangene Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde seinerzeit den damaligen Eigentümern der Liegenschaft EZ 339, nämlich Rosa G*** und Maximilian G***, nicht zugestellt, sondern erst am 24.9.1987 dem nunmehrigen Alleineigentümer Maximilian G*** über dessen Antrag vom 8.September 1987 (5 Nc 157/87).
Mit Rekurs vom 5.10.1987 (TZ 9769/87) begehrt Maximilian G*** die Abweisung des Grundbuchsantrages der seinerzeitigen Antragsteller Otto K*** und Wolfgang W*** (richtig: nur Wolfgang W***), in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zwecks Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, in eventu, die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch auf den Grundstücken 240/5, 240/16, 240/14 und 240/15 "jeweils KG Gurlitsch II" zu intabulieren. Durch die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke 240/5, 240/16, 240/14 und 240/15 sei das seinerzeit intabulierte Servitutsrecht des Rekurswerbers, das sich auch auf das Grundstück 242 der EZ 23 KG Gurlitsch II beziehe, verletzt worden. Der offensichtlich vom Erstgericht vertretene Standpunkt, daß keine Überprüfung vorzunehmen gewesen wäre, weil im Kaufvertrag nur auf den in der Natur bestehenden Weg abgestellt sei, wäre nicht haltbar. Es hätte eine Verständigung der seinerzeitigen Servitutsberechtigten, nämlich des Rekurswerbers und dessen Mutter als Rechtsvorgängerin, erfolgen müssen.
Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies diesen Rekurs (als verspätet) zurück, weil der in seinen bücherlichen Rechten Verletzte im Falle der Nichtverständigung von dem ihn belastenden Grundbuchsbeschluß in Anlehnung an die Bestimmung des § 64 GBG den Rekurs nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die angefochtene Einverleibung vor dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist, erheben könne. Diese Frist sei sowohl gegenüber dem ursprünglichen Käufer Wolfgang W*** als auch gegenüber dem nunmehrigen, nach dem Grundbuchsstand gutgläubigen Eigentümer Simon K*** abgelaufen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Maximilian G*** mit dem Antrag, ihn im Sinne der eventualiter in der gleichen Reihenfolge wiederholten seinerzeitigen Rekursanträge abzuändern, in eventu, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Der Rekurs sei rechtzeitig, weil das Rekursrecht erst mit Verjährung des Löschungsanspruches verloren gehe. Gegenüber dem durch die ungültige Eintragung unmittelbar Berechtigten gelte aber die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. In der Sache selbst wiederholte der Rechtsmittelwerber den in dem zurückgewiesenen Rekurs vertretenen Standpunkt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen richtet sich nach § 9 AußStrG, wonach rekursberechtigt nur derjenige ist, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt werden kann (SZ 45/74, 20/35 ua). Zu den gemäß § 3 Abs 4 LiegTeilG von der Abschreibung und der Eröffnung einer neuen Einlage zu verständigenden Beteiligten gehören als Buchberechtigte im Sinne des § 3 Abs 1 LiegTeilG jene Personen, für die dingliche Rechte an einem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 591; Feil österr. Grundbuchsrecht 84). Ihnen steht daher gemäß § 32 erster Satz LiegTeilG und § 122 GBG das Rekursrecht zu (5 Ob 34/79). Der Rekurswerber Maximilian G*** wird aber nur durch die lastenfreie Abschreibung des neugebildeten Grundstückes 240/5, enthaltend ein Trennstück des Grundstückes 242 Wald (Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses) beschwert, nicht aber durch die anderen Teile dieses Beschlusses, welche sich bloß auf die Teilung von Grundstücken (Punkt 1. bis 4.), deren Vereinigung (Punkt 5.) sowie die Begründung einer Servitut zugunsten der EZ 364 KG Gurlitsch II (Punkt 7.) beziehen. Durch die bloße Teilung und Vereinigung von Grundstücken ohne Abschreibung vom Grundbuchskörper wird nämlich in die Rechte des Servitutsberechtigten nicht eingegriffen.
Insoweit sich der seinerzeitigen Rekurs des Servitutsberechtigten gegen andere Teile des erstgerichtlichen Beschlusses als die unter Punkt 6. verfügte lastenfreie Abschreibung richtete, wurde er zutreffend vom Rekursgericht zurückgewiesen, diesbezüglich allerdings schon mangels Rechtsschutzinteresse, sodaß nicht geprüft zu werden braucht, inwieweit dem Rekurswerber die Rekursfrist gegen den durch die bekämpfte Eintragung unmittelbar berechtigten Wolfgang W*** noch offenstünde.
Das Grundbuchsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt der durch einen Grundbuchsbeschluß in seinen Rechten Verletzte einen Rekurs einbringen kann, wenn ihm eine Ausfertigung des betreffenden Beschlusses nicht zugestellt worden ist. Nach Lehre und Rechtsprechung (Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 606; Feil, österr. Grundbuchsrecht 33, 36; SZ 45/74 u.a.) steht ihm dieses Recht solange zu, als die Löschung der Eintragung im Wege der Klage möglich wäre.
Da nun das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 364 KG Gurlitsch II, welche durch den angefochtenen erstgerichtlchen Beschluß neu gebildet wurde, bereits im Jahre 1983 (TZ 438/83) auf Simon K*** überging, gegen dessen nach dem Grundbuchsstand zu beurteilende Gutgläubigkeit (SZ 35/91) keine Bedenken bestehen - erwarb er doch eine grundbücherliche lastenfreie Liegenschaft -, und für den überdies die Vermutung der Redlichkeit des Besitzes spricht (§ 328 ABGB), so richtet sich die für die Löschungsklage zulässige Frist nach § 64 Grundbuchsgesetz (5 Ob 191/62 = RPflSlgG 577).
Wegen Ablaufes der hier maßgebenden dreijährigen Frist des § 64 Grundbuchsgesetz wurde daher der Rekurs des Servitutsberechtigten gegen die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 240/5 zutreffend zurückgewiesen.
Der Beschluß des Rekursgerichtes war daher insgesamt zu bestätigen.
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